Während auf die Aussagen der Privatklägerin also nicht abgestellt werden könne, seien die Aussagen des Beschuldigten stringent, detailreich und stimmten mit den objektiven Beweismitteln überein. Insgesamt bestünden deshalb mindestens erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen habe. Es habe im Zweifel für den Angeklagten ein Freispruch zu erfolgen. 8.2.2