_ sei die Videobefragung aufgrund der unbestrittenen tatsächlichen äusseren Begebenheiten (Örtlichkeiten, Zusammensein von Opfer und Beschuldigtem) schliesslich nicht geeignet, Realitätskennzeichen aufzuzeigen. Dies umso mehr als es sich bei der Privatklägerin um eine intelligente Aussageperson handle. Während auf die Aussagen der Privatklägerin also nicht abgestellt werden könne, seien die Aussagen des Beschuldigten stringent, detailreich und stimmten mit den objektiven Beweismitteln überein.