Möglicherweise habe die Privatklägerin ihre Überforderung zur Sprache bringen wollen, indem sie eine Lügengeschichte erfunden habe. Angesichts des Umstands, dass sie die «Bravo» lese, könne im Übrigen auch davon ausgegangen werden, dass sie den Namen für ihre Geschlechtsteile sehr wohl gekannt habe. Gemäss Dr. med. S.________ sei die Videobefragung aufgrund der unbestrittenen tatsächlichen äusseren Begebenheiten (Örtlichkeiten, Zusammensein von Opfer und Beschuldigtem) schliesslich nicht geeignet, Realitätskennzeichen aufzuzeigen.