Gemäss diesem bestünden Hinweise für eine eingeschränkte Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. So habe der Grossvater den ihm nur flüchtig bekannten Beschuldigten in Schutz genommen und angegeben, die Privatklägerin sei eher frühreif und habe ihn auch schon «ineghoue». Dr. med. S.________ habe bei der Privatklägerin weiter eine frühreife Sexualisierung erkannt, was durch das aufgefundene «Bravo»-Heft bestätigt werde. Möglicherweise habe die Privatklägerin ihre Überforderung zur Sprache bringen wollen, indem sie eine Lügengeschichte erfunden habe.