Diese habe nämlich auf Vorhalt, dass gemäss Diktat noch etwas mit den Brüsten gewesen sei, zunächst nur geantwortet, der Beschuldigten habe «einfach inegriffe». Sie habe den Sachverhalt mithin – anders als im Diktat und später im Verlauf der zweiten Videobefragung – zunächst so dargestellt, als ob der angebliche Griff an die Brüste bereits im öffentlichen, gut einsehbaren Bereich des Restaurants erfolgt sei. Die Akten seien von der Verteidigung dem Psychiater Dr. med. S.________ vorgelegt worden. Gemäss diesem bestünden Hinweise für eine eingeschränkte Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.