So habe die befragende Polizistin als Prämisse vorausgesetzt, dass «etwas vorgefallen» sei, und die Privatklägerin zudem mit Suggestivwirkung zur Wahrheit ermahnt. Neben den bereits von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen betreffend den Zeitpunkt des angeblichen Kompliments für ihre schönen Brüste, gebe es weitere Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin. Diese habe nämlich auf Vorhalt, dass gemäss Diktat noch etwas mit den Brüsten gewesen sei, zunächst nur geantwortet, der Beschuldigten habe «einfach inegriffe».