_» habe der Beschuldigte aufgrund der von der Grossmutter an ihn herangetragenen Vorwürfe erstellt. Dies wie er es als Unternehmer immer mache, um für alle Eventualitäten bereit zu sein. Es handle sich nicht um einen Gegenangriff. Objektive Beweise für die Vornahme sexueller Handlungen an der Privatklägerin durch den Beschuldigten gebe es nicht und auf die Aussagen der Privatklägerin könne aus den von der Vorinstanz genannten Gründen nicht abgestellt werden.