8.2 Vorbringen der Parteien 8.2.1 Die Verteidigung folgte an der Berufungsverhandlung zur Begründung des beantragten Freispruchs weitgehend dieser Argumentation der Vorinstanz. Darüber hinaus brachte die Verteidigung vor, die Tatsache, dass der Beschuldigte keine Berufung gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch erhoben habe, sei kein Schuldeingeständnis, sondern Resultat seiner unternehmerischen Denkweise. Die sich in den Akten befindliche Niederschrift «B.________» habe der Beschuldigte aufgrund der von der Grossmutter an ihn herangetragenen Vorwürfe erstellt.