Schliesslich sei es wenig plausibel, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am Esstisch in der Gegenwart der Grosseltern in die Hose und im Büro in Gegenwart der Schwester an die Brüste gefasst habe. Insgesamt ergäben sich mehr als nur theoretische Zweifel daran, was im Büro und am Esstisch genau passiert sei. Daher sei der Beschuldigte in dubio pro reo vom weiteren Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen im Winter 2013/2014 z.N. der Privatklägerin, freizusprechen. 8.2 Vorbringen der Parteien 8.2.1