283 f., nachfolgend: Diktat), nicht genau bekannt und suggestive Einflüsse könnten diesbezüglich nicht ausgeschlossen werden. Sodann habe die Privatklägerin bei der zweiten Videobefragung – wie auch schon bei ihrer ersten Befragung – anfänglich ausgesagt, bereits alles Vorgefallene erzählt zu haben. Erst auf Vorhalt des Diktats habe die Privatklägerin dann angegeben, dass es schon mal einen Vorfall gegeben habe, nämlich dass ihr der Beschuldigte am Esstisch in die Hose/Unterhose gefasst habe.