10 ausgehen zu können, dass die dem Beschuldigten zusätzlich vorgeworfenen Handlungen tatsächlich so geschehen seien. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, zunächst sei die Entstehungsgeschichte des die Vorwürfe enthaltenden Schreibens, welches die Privatklägerin ihrer Mutter angeblich diktiert habe (pag. 283 f., nachfolgend: Diktat), nicht genau bekannt und suggestive Einflüsse könnten diesbezüglich nicht ausgeschlossen werden.