7.4 Es ist also zusammenfassend festzuhalten, dass der damals ________-jährige Beschuldigte am 5. Juli 2014 an öffentlich grundsätzlich einsehbaren Orten sexuelle Handlungen an der damals 9-jährigen Privatklägerin vorgenommen hat und – in vollem Wissen um die Unwahrheit seiner Darstellung – auch noch in der Berufungsverhandlung nicht davor zurückschreckte, sein Opfer als aus zerrütteten Verhältnissen stammendes Problemkind und notorische Lügnerin darzustellen. Dies zeugt von einer erheblichen Dreistigkeit und Unverfrorenheit des Beschuldigten, welche bei der nachfolgenden Beurteilung des weiteren angeklagten Vorfalls nicht