O.). Vielmehr hätte es dem anwaltlich vertretenen und beratenen Beschuldigten offen gestanden, selbst gegen das erstinstanzliche Urteil in Berufung zu gehen. Im Übrigen hätte er auch noch Anschlussberufung erklären können, um den erstinstanzlichen Schuldspruch nach Ergreifung der Rechtsmittel durch die Gegenparteien doch noch einer oberinstanzlichen Überprüfung zuzuführen. Dies hat er aus freien Stücken unterlassen bzw. sogar explizit darauf verzichtet.