letztes Wort, pag. 579 unten) ist dies schlicht nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei der rechtskräftig beurteilten um eine gravierende und gesellschaftlich besonders missbilligte Tat handelt. Es ist auch nicht so, dass der Beschuldigte von der Anklagebehörde oder der Privatklägerschaft «abetrickset» worden wäre, indem diese ihre Rechtsmittel erst im letztmöglichen Moment ergriffen hätten, so dass er selbst sich nicht mehr gegen den Schuldspruch wehren konnte (pag. 560 Z. 15 und 19 ff.; letztes Wort, a.a.O.).