Dies gilt im Übrigen auch für das Innere der Werkhalle und das Büro (vgl. Aussagen Beschuldigter, pag. 389 Z. 12 ff. und 43 ff.). Auf die erwähnte Videosequenz angesprochen, leugnete der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung trotzdem (erneut, vgl. pag. 80 Z. 406 ff.), dass die Privatklägerin bereits vor dem gemeinsamen Gang in die Büroräumlichkeiten bei ihm auf der Wischmaschine gewesen sei. Er beharrte darauf, dass sie zu diesem Zeitpunkt nur vor ihm am Boden gestanden habe und eben dieses «Rössli» habe zeichnen wollen (pag. 561 Z. 4 ff., vgl. auch Z. 44).