Von der angeblich zu diesem Zeitpunkt empfundenen dringenden «Notdurft» ist beim Beschuldigten nichts zu sehen. Bemerkenswert ist zudem, dass sich das Ganze nur ca. zwei Meter entfernt von der in die rote Wand eingelassenen Glastür abspielte, hinter welcher sich zu diesem Zeitpunkt offensichtlich jemand befand (vgl. Videozeit 12:56:55). Weiter ist erkennbar, wie wenige Meter hinter dem Garagenplatz Autos zirkulierten (vgl. Videozeit 12:58:27). Der Platz vor dem Garagentor war also grundsätzlich öffentlich einsehbar (vgl. auch die Fotografien pag. 391 ff.). Dies gilt im Übrigen auch für das Innere der Werkhalle und das Büro (vgl. Aussagen Beschuldigter, pag.