Was der Beschuldigte in besagtem Zeitraum genau mit bzw. an der Privatklägerin machte, ist zwar nicht erkennbar. Um ein blosses unverfängliches (Fest-)Halten der Privatklägerin handelte es sich aber zweifelsohne nicht, zumal die Putzmaschine stets stillstand und der Beschuldigte – entgegen seinen Aussagen (pag. 105 Z. 131 ff.) – auch keinerlei Anstalten traf, diese in Gang zu setzen (die Maschine liess sich im Übrigen später bei Videozeit 13:05:20, nachdem der Beschuldigte und die Privatklägerin wieder aus der Werkhalle gekommen waren, problemlos starten). Von der angeblich zu diesem Zeitpunkt empfundenen dringenden «Notdurft» ist beim Beschuldigten nichts zu sehen.