8 - wie sie sich schliesslich – zunächst bei Videozeit 12:58:43 der Beschuldigte und ihm bei Videozeit 12:58:55 folgend die Privatklägerin – in die Werkhalle begaben (vgl. Ziff. B.II.4.1.2. der vorinstanzlichen Erwägungen, pag. 442). Darüber hinaus ist auch klar erkennbar, dass der Beschuldigte die Privatklägerin wiederholt aufforderte, sich zu ihm auf die an der roten Wand stehende Putzmaschine zu setzen (indem er sich z.B. wiederholt auf den Schenkel klopfte, vgl. Videozeit 12:56:45, 12:57:24).