Die Privatklägerin war in der Lage, mit dem Beschuldigten geführte Dialoge in direkter Rede wiederzugeben und konnte ihre eigenen Gefühle im Moment der Erlebnisse beschreiben. Sie schilderte die sexuellen Handlungen des Beschuldigten in freier Rede und auf offene Fragen hin, ohne den Beschuldigten dabei übermässig zu belasten. Hinweise für eine ("erfolgreiche") suggestive Beeinflussung der Privatklägerin liegen nicht vor.