7 7.2.3 Anders als die Aussagen des Beschuldigten sind diejenigen der Privatklägerin zum Vorfall vom 5. Juli 2014 mit der Vorinstanz als äusserst glaubhaft zu bezeichnen. Sie sind detailreich und vielschichtig, enthalten originelle (echte) Nebensächlichkeiten und fügen sich zu einem zeitlich und örtlich stimmigen Gesamtablauf zusammen. Die Privatklägerin war in der Lage, mit dem Beschuldigten geführte Dialoge in direkter Rede wiederzugeben und konnte ihre eigenen Gefühle im Moment der Erlebnisse beschreiben.