Der Beschuldigte liess dennoch nichts unversucht, die Privatklägerin als kalkulierend vorgehendes, verlogenes, frühreifes, «etwas [Sexuelles] suchendes» Wesen aus zerrütteten Familienverhältnissen darzustellen. Dies gipfelte darin, dass der Beschuldigte sich in seinem letzten Wort an der Berufungsverhandlung dazu verstieg, dem von ihm abschätzig als «Teilzeitvater» bezeichneten D.________ nicht nur mangelhafte Erziehung vorzuwerfen, sondern ihn implizit auch noch des sexuellen Missbrauchs an seiner Tochter zu bezichtigen (pag. 579).