Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin sich am 5. Juli 2014 aus eigener Initiative an ihn gelehnt und sich mit dem Rücken an ihm «gerieben» habe, erscheint zudem schon angesichts von deren Alter – die Privatklägerin war im Tatzeitpunkt erst 9-jährig – völlig unplausibel und ist mit der der Vorinstanz als schlicht absurd zu bezeichnen. Der Beschuldigte liess dennoch nichts unversucht, die Privatklägerin als kalkulierend vorgehendes, verlogenes, frühreifes, «etwas [Sexuelles] suchendes» Wesen aus zerrütteten Familienverhältnissen darzustellen.