Den von der Privatklägerin verfassten Brief mit den an ihn gerichteten Vorwürfen, hatte der Beschuldigte dagegen bezeichnenderweise vernichtet. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin sich am 5. Juli 2014 aus eigener Initiative an ihn gelehnt und sich mit dem Rücken an ihm «gerieben» habe, erscheint zudem schon angesichts von deren Alter – die Privatklägerin war im Tatzeitpunkt erst 9-jährig – völlig unplausibel und ist mit der der Vorinstanz als schlicht absurd zu bezeichnen.