Gleichzeitig versucht er ausführlich darzutun, wie er angesichts seiner «Notdurft» und des langandauernden Toilettengangs eigentlich kaum Zeit gemeinsam mit der Privatklägerin verbracht haben könne. Den von der Privatklägerin verfassten Brief mit den an ihn gerichteten Vorwürfen, hatte der Beschuldigte dagegen bezeichnenderweise vernichtet.