Dies ohne jede Abweichung betreffend Reihenfolge der Geschehnisse und mit Schilderung der genau gleichen (scheinbaren) Nebensächlichkeiten. Die erwähnte Niederschrift scheint zudem relativ offenkundig als Verteidigungsschrift für den Fall einer Anzeige/Strafuntersuchung vorbereitet worden zu sein. Der Beschuldigte schreibt darin jegliche Initiative zum Kontakt der Privatklägerin zu. Gleichzeitig versucht er ausführlich darzutun, wie er angesichts seiner «Notdurft» und des langandauernden Toilettengangs eigentlich kaum Zeit gemeinsam mit der Privatklägerin verbracht haben könne.