7.2.2 Insbesondere teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz, dass die den Vorfall vom 5. Juli 2014 betreffenden Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft sind. Dies unter anderem, weil der Beschuldigte im Laufe der Einvernahmen immer wieder auf seine Niederschrift mit dem Titel «B.________» verwies. Insbesondere anlässlich seiner Ersteinvernahme wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen einfach den Inhalt jenes Schreibens. Dies ohne jede Abweichung betreffend Reihenfolge der Geschehnisse und mit Schilderung der genau gleichen (scheinbaren) Nebensächlichkeiten.