Vorbehalte ergeben sich nur in Bezug auf die angelblich nicht anspringen wollende Putzmaschine (vgl. dazu die nachstehenden die Ausführungen zu Kamera 13, E. II. 7.2.4) und hinsichtlich der Frage, wann und wo der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt habe, sie habe schöne Brüste (vgl. dazu die Beweiswürdigung der Kammer zum Vorfall von Winter 2013/2014, nachstehend E. II.8.6.9). 7.2.2 Insbesondere teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz, dass die den Vorfall vom 5. Juli 2014 betreffenden Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft sind.