7.2 7.2.1 In Bezug auf die angeklagten sexuellen Handlungen vom 5. Juli 2014 hat die Vorinstanz die Beweismittel überzeugend gewürdigt. Vorbehalte ergeben sich nur in Bezug auf die angelblich nicht anspringen wollende Putzmaschine (vgl. dazu die nachstehenden die Ausführungen zu Kamera 13, E. II. 7.2.4) und hinsichtlich der Frage, wann und wo der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt habe, sie habe schöne Brüste (vgl. dazu die Beweiswürdigung der Kammer zum Vorfall von Winter 2013/2014, nachstehend E. II.8.6.9).