Darauf habe der Beschuldigte die Hose der Privatklägerin geöffnet und seine Hand ins Innere ihrer Unterhose geführt, wo er die Vagina der Privatklägerin fein berührt und laterale wackelnde Bewegungen ausgeführt habe. Anschliessend habe er, zunächst von unten und dann von oben her, die Brüste der Privatklägerin berührt und geknetet und schliesslich mit seinem Mund an diesen gesogen. Während der Geschehnisse im Büro habe der Beschuldigte zur Privatklägerin auch gesagt, sie solle einmal probieren, sich selbst zu befriedigen, dies tue gut.