Dort hätten sich die beiden ins Büro begeben, wo der Beschuldigte der Privatklägerin Papier und Stifte zum Zeichnen gegeben habe. Während die Privatklägerin gezeichnet habe, sei der Beschuldigte – entgegen seinen Behauptungen – nicht auf die Toilette gegangen, sondern habe der Privatklägerin erneut einen Kuss gegeben, wobei er dieses Mal seine Zunge kurz in ihren Mund geschoben habe. Darauf habe der Beschuldigte die Hose der Privatklägerin geöffnet und seine Hand ins Innere ihrer Unterhose geführt, wo er die Vagina der Privatklägerin fein berührt und laterale wackelnde Bewegungen ausgeführt habe.