_ nach dem Mittagessen mit dem Beschuldigten nach draussen gegangen, um mit diesem auf der Putzmaschine zu fahren. Die beiden seien vom Restaurant durch die Werkhalle bis zum Garagentor gegangen, wo der Beschuldigte die Privatklägerin noch im Innern der Werkhalle (im nicht videoüberwachten Bereich) vor dem Garagentor umarmt, ihr mindestens einen nassen Kuss auf den Mund gegeben und ihr gesagt habe, sie solle dies niemandem weitererzählen. Danach seien beide nach draussen gegangen, um mit der Putzmaschine zu fahren, welche jedoch nicht angesprungen sei.