7. Rechtskräftig beurteilter Vorfall vom 5. Juli 2014 7.1 Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass sich der Vorfall vom 5. Juli 2014 wie folgt zugetragen habe (vgl. Ziff. B.III.2.8. ihrer Erwägungen, pag. 476 f.): Die Privatklägerin sei am 5 Juli 2014 anlässlich eines Besuchs im Restaurant U.________ in V.________ nach dem Mittagessen mit dem Beschuldigten nach draussen gegangen, um mit diesem auf der Putzmaschine zu fahren.