5 steht vor Berufungsgericht einzig noch der angeklagte frühere Vorfall, welcher sich im Winter 2013/2014 zugetragen haben soll. Nachdem der Beschuldigte allerdings auch an der Berufungsverhandlung noch bestritt, überhaupt jemals sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen zu haben (pag. 560 Z. 1), rechtfertigt es sich – in der gebotenen Kürze – noch einmal auf den bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt einzugehen. Dies, weil sich daraus Schlüsse auf den noch zu beurteilenden Sachverhalt ziehen lassen.