An diesem Tag habe der Beschuldigte die Privatklägerin beim Garagentor auf die Lippen geküsst. Anschliessend habe er ihr im Büro einen Zungenkuss gegeben, ihre Brüste geknetet und daran gesaugt, in ihre Hose und Unterhose gegriffen und sie im Intimbereich vorne berührt (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift). 6.2 In Bezug auf den letztgenannten, zeitlich späteren Vorfall vom 5. Juli 2014 wurde der Beschuldigte erstinstanzlich rechtskräftig schuldig gesprochen. Zur Beurteilung