Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil dagegen nicht angefochten und explizit auch keine Anschlussberufung erhoben. Es kann deshalb antragsgemäss festgestellt werden, dass der Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Ziff. II. erster Teil des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.2.) in Rechtskraft erwachsen ist. In allen übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil angefochten und von der Kammer umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).