4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft beschränken sich auf den Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Handlung mit Kind gemäss Ziff. I. des Urteils des Regionalgerichts (Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.1.), auf die Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen und den Zivilpunkt. Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil dagegen nicht angefochten und explizit auch keine Anschlussberufung erhoben.