4.3 Der Beschuldigte beantragte hingegen, er sei von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen im Winter 2013/2014 zum Nachteil der Privatklägerin, freizusprechen. Die Zivilklage sei abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei ihm eine Entschädigung gemäss den in erster und oberer Instanz eingereichten Kostennoten auszurichten (pag. 566).