Weiter beantragte sie, der Beschuldigte sei zu einer gerichtlich zu bestimmenden Freiheitsstrafe, zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zur Leistung einer Parteientschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren zu verurteilen. Im Zivilpunkt sei der Beschuldigte zu verurteilen, ihr eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Juli 2014 zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Zivilpunkt (pag. 571).