4.2 Wie die Generalstaatsanwaltschaft beantragte auch die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung die Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlich erfolgten Schuldspruchs und darüber hinaus einen reformatorischen Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern, begangen im Winter 2013/2014 zu ihrem Nachteil. Weiter beantragte sie, der Beschuldigte sei zu einer gerichtlich zu bestimmenden Freiheitsstrafe, zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zur Leistung einer Parteientschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren zu verurteilen.