Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der Berufungsverhandlung, es sei festzustellen, dass der erstinstanzliche Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 05.07.2014 z.N. der Privatklägerin, in Rechtskraft erwachsen sei. Zusätzlich sei der Beschuldigte auch der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen im Winter 2013/2014 z.N. der Privatklägerin, schuldig zu erklären und er sei bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 8 Tagen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten und zur Tragung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskos-