500 ff.). Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 27. Juni 2017 explizit auf die Erklärung einer Anschlussberufung (pag. 513). Keine der Parteien beantragte ein Nichteintreten auf die Berufungen der jeweils anderen Parteien (pag. 509 f., 511, 513). Die Berufungsverhandlung fand am 19. Dezember 2017 statt.