2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten mit Eingaben vom 25. November 2016 sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Privatklägerin) fristgerecht die Berufung an (pag. 421, 423). Die schriftliche Urteilsbegründung (mit gleichzeitig vorgenommener Urteilsberichtigung) datiert vom 18. Mai 2017 (pag. 433 ff.). Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (pag. 497 ff.) Die Privatklägerin reichte ihre Berufungserklärung am 6. Juni 2017 ebenfalls formund fristgerecht ein (pag. 500 ff.).