1. Zur Bezahlung von CHF 3‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 05.07.2014 an die Straf- und Zivilklägerin B.________. Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin B.________ wird soweit weitergehend abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: - Zeitschrift Bravo Girl Nr. 15 vom 02.07.2014 - Niederschrift „B.________“, undatiert