und in Anwendung der Art. 40, 42, 47, 187 Ziff. 1 StGB, Art. 426, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Die Untersuchungshaft von 8 Tagen (17.07.2014-24.07.2014) wird im Umfang von 8 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3‘700.00 und Auslagen von CHF 115.90, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘815.90.