Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 209 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin X.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin und B.________ vertreten durch Rechtsanwältin Y.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 15. November 2016 (PEN 2016 161) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 15. November 2016 (berichtigt am 18. Mai 2017, pag. 437) erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) was folgt (pag. 415 ff.): «I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von B.________, angeblich be- gangen in V.________, T.________Strasse im Winter 2013/2014 (Ziff. 1.1 AKS) unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3‘986.85 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3700.00 und Auslagen von CHF 115.90, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘815.90, an den Kanton Bern. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen und reduzierte Verfahrenskosten ohne schriftliche Begründung] II. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von B.________, begangen in V.________, T.________Strasse am 05.07.2014 (Ziff. 1.2 AKS) und in Anwendung der Art. 40, 42, 47, 187 Ziff. 1 StGB, Art. 426, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Die Untersuchungshaft von 8 Tagen (17.07.2014-24.07.2014) wird im Umfang von 8 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3‘700.00 und Auslagen von CHF 115.90, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘815.90. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen und reduzierte Verfahrenskosten ohne schriftliche Begründung] 3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6‘085.15 an die Straf- und Zivilklägerin B.________. 2 III. A.________ wird in Anwendung von [Art.] 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 3‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 05.07.2014 an die Straf- und Zivilklägerin B.________. Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin B.________ wird soweit weitergehend abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: - Zeitschrift Bravo Girl Nr. 15 vom 02.07.2014 - Niederschrift „B.________“, undatiert 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung bio- metrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Schriftlich zu eröffnen: - den Parteien Schriftlich mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister» 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten mit Eingaben vom 25. November 2016 sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Privatklägerin) fristgerecht die Berufung an (pag. 421, 423). Die schriftliche Urteilsbegründung (mit gleichzeitig vorgenommener Urteilsberichti- gung) datiert vom 18. Mai 2017 (pag. 433 ff.). Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (pag. 497 ff.) Die Privatklägerin reichte ihre Berufungserklärung am 6. Juni 2017 ebenfalls form- und fristgerecht ein (pag. 500 ff.). Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 27. Juni 2017 explizit auf die Er- klärung einer Anschlussberufung (pag. 513). Keine der Parteien beantragte ein Nichteintreten auf die Berufungen der jeweils anderen Parteien (pag. 509 f., 511, 513). Die Berufungsverhandlung fand am 19. Dezember 2017 statt. 3 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug vom 27. November 2017 (pag. 544) sowie ein aktueller Leumundsbericht (eingegangen am 27. November 2017, Beilagen: Betreibungsregisterauszug vom 10. November 2017, Lebenslauf vom 13. November 2017, Erhebungsformular wirtschaftliche Ver- hältnisse, pag. 531 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. An der Berufungsverhandlung wurden ausserdem beide Elternteile der Privatkläge- rin als Auskunftspersonen einvernommen und auch der Beschuldigte (erneut) be- fragt (pag. 533 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der Berufungsverhandlung, es sei festzustellen, dass der erstinstanzliche Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 05.07.2014 z.N. der Privatklägerin, in Rechtskraft er- wachsen sei. Zusätzlich sei der Beschuldigte auch der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen im Winter 2013/2014 z.N. der Privatklägerin, schuldig zu er- klären und er sei bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 8 Tagen zu einer bedingten Freiheitsstra- fe von 17 Monaten und zur Tragung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten (inkl. einer Gebühr von CHF 750.00 gemäss Art. 21 VKD) zu verurteilen. Schliesslich seien die üblichen Verfügungen zu treffen (pag. 569 f.). 4.2 Wie die Generalstaatsanwaltschaft beantragte auch die Privatklägerin an der Beru- fungsverhandlung die Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlich erfolgten Schuldspruchs und darüber hinaus einen reformatorischen Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern, begangen im Winter 2013/2014 zu ihrem Nach- teil. Weiter beantragte sie, der Beschuldigte sei zu einer gerichtlich zu bestimmen- den Freiheitsstrafe, zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten sowie zur Leistung einer Parteientschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren zu verurteilen. Im Zivilpunkt sei der Beschuldigte zu verurteilen, ihr eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Juli 2014 zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Zivilpunkt (pag. 571). 4.3 Der Beschuldigte beantragte hingegen, er sei von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen im Winter 2013/2014 zum Nachteil der Privatklägerin, freizusprechen. Die Zivilklage sei abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei ihm eine Entschädi- gung gemäss den in erster und oberer Instanz eingereichten Kostennoten auszu- richten (pag. 566). 4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft be- schränken sich auf den Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Handlung mit Kind gemäss Ziff. I. des Urteils des Regionalgerichts (Vorwurf gemäss Ankla- geschrift Ziff. I.1.1.), auf die Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen und den Zivilpunkt. Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil dagegen nicht an- gefochten und explizit auch keine Anschlussberufung erhoben. Es kann deshalb antragsgemäss festgestellt werden, dass der Schuldspruch we- gen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Ziff. II. erster Teil des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs (Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.2.) in Rechtskraft erwachsen ist. In allen übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil angefochten und von der Kammer umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da der Beschuldigte selbst kein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil dabei im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern (Art. 391 Abs. 3 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwürfe gemäss Anklageschrift und Vorbemerkung 6.1 Dem Beschuldigten wurden in der Anklageschrift zwei zeitlich getrennte Vorfälle sexueller Handlungen mit Kindern z.N. der Privatklägerin zur Last gelegt, welche sich beide beim Restaurant U.________ bzw. in den Räumlichkeiten der Z.________ SA in V.________ ereignet haben sollen: Der zeitlich erste Vorfall habe sich im Winter 2013/2014 ereignet. Der Beschuldigte sei im Restaurant U.________ mit der Grossmutter der Privatklägerin und dem Ehemann der Grossmutter an einem Tisch gesessen. Dabei habe er der auf sei- nem Schoss sitzenden Privatklägerin [geb. 22. November 2004] in die Hose gegrif- fen und diese zwischen den Beinen berührt. Anschliessend sei er mit der Privatklä- gerin und deren Schwester in die Büroräumlichkeiten gegangen. Dort habe er der Privatklägerin unter das T-Shirt gegriffen und ihre Brüste geknetet (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift). Der zweite Vorfall habe sich am 5. Juli 2014 ereignet. An diesem Tag habe der Be- schuldigte die Privatklägerin beim Garagentor auf die Lippen geküsst. Anschlies- send habe er ihr im Büro einen Zungenkuss gegeben, ihre Brüste geknetet und daran gesaugt, in ihre Hose und Unterhose gegriffen und sie im Intimbereich vorne berührt (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift). 6.2 In Bezug auf den letztgenannten, zeitlich späteren Vorfall vom 5. Juli 2014 wurde der Beschuldigte erstinstanzlich rechtskräftig schuldig gesprochen. Zur Beurteilung 5 steht vor Berufungsgericht einzig noch der angeklagte frühere Vorfall, welcher sich im Winter 2013/2014 zugetragen haben soll. Nachdem der Beschuldigte allerdings auch an der Berufungsverhandlung noch be- stritt, überhaupt jemals sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen zu haben (pag. 560 Z. 1), rechtfertigt es sich – in der gebotenen Kürze – noch ein- mal auf den bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt einzugehen. Dies, weil sich daraus Schlüsse auf den noch zu beurteilenden Sachverhalt ziehen lassen. 7. Rechtskräftig beurteilter Vorfall vom 5. Juli 2014 7.1 Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass sich der Vorfall vom 5. Juli 2014 wie folgt zugetragen habe (vgl. Ziff. B.III.2.8. ihrer Erwägungen, pag. 476 f.): Die Privatklägerin sei am 5 Juli 2014 anlässlich eines Besuchs im Restaurant U.________ in V.________ nach dem Mittagessen mit dem Beschuldigten nach draussen gegangen, um mit diesem auf der Putzmaschine zu fahren. Die beiden seien vom Restaurant durch die Werkhalle bis zum Garagentor gegangen, wo der Beschuldigte die Privatklägerin noch im Innern der Werkhalle (im nicht videoüber- wachten Bereich) vor dem Garagentor umarmt, ihr mindestens einen nassen Kuss auf den Mund gegeben und ihr gesagt habe, sie solle dies niemandem weiterer- zählen. Danach seien beide nach draussen gegangen, um mit der Putzmaschine zu fahren, welche jedoch nicht angesprungen sei. Bei dieser Gelegenheit habe der Beschuldigte die Privatklägerin nach ihrem Wohn- und Schulort und nach ihrem Mobiltelefon gefragt, worauf sie ihm die erfragten Angaben gegeben und – wie auf den Videoaufnahmen ersichtlich – auch ihr Mobiltelefon aus der Hosentasche ge- nommen habe. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin geheissen, nach drinnen zu gehen, damit man alleine sein könne. Wie auf den Videoaufnah- men ersichtlich, sei die Privatklägerin, nachdem sie aus Angst zunächst noch et- was gezögert gehabt habe, dem Beschuldigten wieder ins Innere der Werkhalle ge- folgt. Dort hätten sich die beiden ins Büro begeben, wo der Beschuldigte der Pri- vatklägerin Papier und Stifte zum Zeichnen gegeben habe. Während die Privatklä- gerin gezeichnet habe, sei der Beschuldigte – entgegen seinen Behauptungen – nicht auf die Toilette gegangen, sondern habe der Privatklägerin erneut einen Kuss gegeben, wobei er dieses Mal seine Zunge kurz in ihren Mund geschoben habe. Darauf habe der Beschuldigte die Hose der Privatklägerin geöffnet und seine Hand ins Innere ihrer Unterhose geführt, wo er die Vagina der Privatklägerin fein berührt und laterale wackelnde Bewegungen ausgeführt habe. Anschliessend habe er, zunächst von unten und dann von oben her, die Brüste der Privatklägerin berührt und geknetet und schliesslich mit seinem Mund an diesen gesogen. Während der Geschehnisse im Büro habe der Beschuldigte zur Privatklägerin auch gesagt, sie solle einmal probieren, sich selbst zu befriedigen, dies tue gut. Anschliessend seien der Beschuldigte und die Privatklägerin wieder nach draussen zur Putzmaschine gegangen und damit herumgefahren. Der Beschuldigte habe zur Privatklägerin noch gesagt, sie habe schöne Brüste. Dann habe die Privatklägerin ihre Jacke an 6 ihre jüngere Schwester übergeben, welche in der Folge ebenfalls einige Runden auf der Putzmaschine mitgefahren sei. Damit erachtete die Vorinstanz den in Ziff. I.1.2. der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erwiesen. 7.2 7.2.1 In Bezug auf die angeklagten sexuellen Handlungen vom 5. Juli 2014 hat die Vor- instanz die Beweismittel überzeugend gewürdigt. Vorbehalte ergeben sich nur in Bezug auf die angelblich nicht anspringen wollende Putzmaschine (vgl. dazu die nachstehenden die Ausführungen zu Kamera 13, E. II. 7.2.4) und hinsichtlich der Frage, wann und wo der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt habe, sie habe schöne Brüste (vgl. dazu die Beweiswürdigung der Kammer zum Vorfall von Winter 2013/2014, nachstehend E. II.8.6.9). 7.2.2 Insbesondere teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz, dass die den Vorfall vom 5. Juli 2014 betreffenden Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft sind. Dies unter anderem, weil der Beschuldigte im Laufe der Einvernahmen immer wie- der auf seine Niederschrift mit dem Titel «B.________» verwies. Insbesondere an- lässlich seiner Ersteinvernahme wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen ein- fach den Inhalt jenes Schreibens. Dies ohne jede Abweichung betreffend Reihen- folge der Geschehnisse und mit Schilderung der genau gleichen (scheinbaren) Ne- bensächlichkeiten. Die erwähnte Niederschrift scheint zudem relativ offenkundig als Verteidigungs- schrift für den Fall einer Anzeige/Strafuntersuchung vorbereitet worden zu sein. Der Beschuldigte schreibt darin jegliche Initiative zum Kontakt der Privatklägerin zu. Gleichzeitig versucht er ausführlich darzutun, wie er angesichts seiner «Notdurft» und des langandauernden Toilettengangs eigentlich kaum Zeit gemeinsam mit der Privatklägerin verbracht haben könne. Den von der Privatklägerin verfassten Brief mit den an ihn gerichteten Vorwürfen, hatte der Beschuldigte dagegen bezeichnenderweise vernichtet. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin sich am 5. Juli 2014 aus eigener Initiative an ihn gelehnt und sich mit dem Rücken an ihm «gerieben» habe, erscheint zudem schon angesichts von deren Alter – die Privatklägerin war im Tatzeitpunkt erst 9-jährig – völlig unplausibel und ist mit der der Vorinstanz als schlicht absurd zu bezeichnen. Der Beschuldigte liess dennoch nichts unversucht, die Privatklägerin als kalkulie- rend vorgehendes, verlogenes, frühreifes, «etwas [Sexuelles] suchendes» Wesen aus zerrütteten Familienverhältnissen darzustellen. Dies gipfelte darin, dass der Beschuldigte sich in seinem letzten Wort an der Berufungsverhandlung dazu ver- stieg, dem von ihm abschätzig als «Teilzeitvater» bezeichneten D.________ nicht nur mangelhafte Erziehung vorzuwerfen, sondern ihn implizit auch noch des sexu- ellen Missbrauchs an seiner Tochter zu bezichtigen (pag. 579). 7 7.2.3 Anders als die Aussagen des Beschuldigten sind diejenigen der Privatklägerin zum Vorfall vom 5. Juli 2014 mit der Vorinstanz als äusserst glaubhaft zu bezeichnen. Sie sind detailreich und vielschichtig, enthalten originelle (echte) Nebensächlichkei- ten und fügen sich zu einem zeitlich und örtlich stimmigen Gesamtablauf zusam- men. Die Privatklägerin war in der Lage, mit dem Beschuldigten geführte Dialoge in direkter Rede wiederzugeben und konnte ihre eigenen Gefühle im Moment der Er- lebnisse beschreiben. Sie schilderte die sexuellen Handlungen des Beschuldigten in freier Rede und auf offene Fragen hin, ohne den Beschuldigten dabei übermäs- sig zu belasten. Hinweise für eine ("erfolgreiche") suggestive Beeinflussung der Privatklägerin lie- gen nicht vor. Allein der im Rahmen der Belehrung anlässlich der ersten Videoein- vernahme erfolgte Hinweis der Polizistin, wonach die Privatklägerin befragt werde, weil «etwas mit A.________ passiert» sei, sowie der durchaus rechtmässige Hin- weis, dass sie wahrheitsgemässe Angaben machen solle, vermögen jedenfalls die detaillierten und vielschichtigen Aussagen der Privatklägerin betreffend den Vorfall vom 5. Juli 2014 nicht zu erklären (vgl. dazu auch nachstehend E. II.8.5.8 und II.8.6.10). Diese beantwortete beispielsweise Nachfragen sehr differenziert und bestätigte dabei nicht einfach Annahmen oder von der befragenden Polizistin ganz vereinzelt potentiell suggestiv vorgegebene Inhalte. Auch Motive für eine wissentliche und willentliche Falschbelastung sind bei der Pri- vatklägerin nicht erkennbar. Namentlich ist nicht davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin von der Zeitschrift «Bravo-Girl» zu einer Falschbezichtigung des Be- schuldigten inspirieren liess. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht ausführt, bestehen keine inhaltlichen Übereinstimmungen zwischen den im fraglichen Artikel beschriebenen und den dem Beschuldigten von der Privatklägerin tatsächlich vor- geworfenen Handlungen. 7.2.4 In Ergänzung der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Juli 2014 schliesslich auf Folgendes hinzuweisen: Auf den Aufnahmen der Überwachungskamera 13 (DVD pag. 71, Datei 192.168.1.64_8000_13_20140705104701_1301468.mp4) ist nicht nur ersichtlich, - wie der Beschuldigte bei eingeblendeter Videozeit 12:56:25 erstmals gemein- sam mit der Privatklägerin den Aussenbereich vor dem Garagentor betrat und sich auf die Putzmaschine begab; - wie er mit der Privatklägerin sprach, worauf diese ihr Mobiltelefon aus der Ta- sche nahm; - wie sich die Privatklägerin daraufhin bei Videozeit 12:57:28 zum Beschuldigten auf die Putzmaschine begab und sich zwischen dessen Beinen platzierte; - wie beide – ohne dass sie zwischenzeitlich je mit der Putzmaschine herumge- fahren wären – nach rund eineinhalb Minuten bei Videozeit 12:58:33 wieder von der Putzmaschine abstiegen; und 8 - wie sie sich schliesslich – zunächst bei Videozeit 12:58:43 der Beschuldigte und ihm bei Videozeit 12:58:55 folgend die Privatklägerin – in die Werkhalle begaben (vgl. Ziff. B.II.4.1.2. der vorinstanzlichen Erwägungen, pag. 442). Darüber hinaus ist auch klar erkennbar, dass der Beschuldigte die Privatklägerin wiederholt aufforderte, sich zu ihm auf die an der roten Wand stehende Putzma- schine zu setzen (indem er sich z.B. wiederholt auf den Schenkel klopfte, vgl. Vi- deozeit 12:56:45, 12:57:24). Die Privatklägerin ihrerseits zögerte dagegen sichtlich, dieser Aufforderung nachzukommen (sie stützte die Hände in ihre Hüften und schwenkte verneinend ihren Oberkörper hin und her, vgl. Videozeit 12:56:50). Die Videoaufnahmen zeigen zudem, wie der Beschuldigte die Privatklägerin – nachdem diese schliesslich doch zum Beschuldigten auf die Putzmaschine gestie- gen war und sich zwischen seinen Beinen platziert hatte – mit den Händen umfass- te und wie er in der Folge während rund einer Minute (Videozeit 12:57:35 - 12:58:33) mit mindestens einer Hand im Bereich ihrer Brust/ihres Bauches manipu- lierte. Die Privatklägerin stand derweil bocksteif vor dem Beschuldigten, welcher sich seinerseits wiederholt nach links und nach hinten umschaute. Was der Be- schuldigte in besagtem Zeitraum genau mit bzw. an der Privatklägerin machte, ist zwar nicht erkennbar. Um ein blosses unverfängliches (Fest-)Halten der Privatklä- gerin handelte es sich aber zweifelsohne nicht, zumal die Putzmaschine stets still- stand und der Beschuldigte – entgegen seinen Aussagen (pag. 105 Z. 131 ff.) – auch keinerlei Anstalten traf, diese in Gang zu setzen (die Maschine liess sich im Übrigen später bei Videozeit 13:05:20, nachdem der Beschuldigte und die Privat- klägerin wieder aus der Werkhalle gekommen waren, problemlos starten). Von der angeblich zu diesem Zeitpunkt empfundenen dringenden «Notdurft» ist beim Beschuldigten nichts zu sehen. Bemerkenswert ist zudem, dass sich das Ganze nur ca. zwei Meter entfernt von der in die rote Wand eingelassenen Glastür abspielte, hinter welcher sich zu die- sem Zeitpunkt offensichtlich jemand befand (vgl. Videozeit 12:56:55). Weiter ist er- kennbar, wie wenige Meter hinter dem Garagenplatz Autos zirkulierten (vgl. Video- zeit 12:58:27). Der Platz vor dem Garagentor war also grundsätzlich öffentlich ein- sehbar (vgl. auch die Fotografien pag. 391 ff.). Dies gilt im Übrigen auch für das In- nere der Werkhalle und das Büro (vgl. Aussagen Beschuldigter, pag. 389 Z. 12 ff. und 43 ff.). Auf die erwähnte Videosequenz angesprochen, leugnete der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung trotzdem (erneut, vgl. pag. 80 Z. 406 ff.), dass die Privatklä- gerin bereits vor dem gemeinsamen Gang in die Büroräumlichkeiten bei ihm auf der Wischmaschine gewesen sei. Er beharrte darauf, dass sie zu diesem Zeitpunkt nur vor ihm am Boden gestanden habe und eben dieses «Rössli» habe zeichnen wollen (pag. 561 Z. 4 ff., vgl. auch Z. 44). Die Videoaufzeichnung zeigt allerdings mit aller Deutlichkeit, dass dem nicht so war und dass die Initiative zu dem auf jeden Fall unangemessenen (körperlichen) Kon- takt mit der Privatklägerin eindeutig vom Beschuldigten ausging, während die Pri- vatklägerin zögerte, seinen Aufforderungen nachzukommen. 9 7.3 Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Beweislage ist wenig erstaunlich, dass der Beschuldigte den erstinstanzlichen Schuldspruch akzeptiert bzw. nicht angefochten hat. Wenn er sich nun oberinstanzlich als Justizopfer darstellt und geltend macht, er habe es aus geschäftlichen Gründen unterlassen, ein Rechtsmittel zu ergreifen, re- sp. weil er im Leben «wirklich Besseres zu tun» habe, «als sich gegen den all- mächtigen Staat aufzulehnen, für etwas dass [er] nicht gemacht habe» (pag. 560 Z. 5 ff.; letztes Wort, pag. 579 unten) ist dies schlicht nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei der rechtskräftig beurteilten um eine gravierende und gesellschaftlich besonders missbilligte Tat handelt. Es ist auch nicht so, dass der Beschuldigte von der Anklagebehörde oder der Pri- vatklägerschaft «abetrickset» worden wäre, indem diese ihre Rechtsmittel erst im letztmöglichen Moment ergriffen hätten, so dass er selbst sich nicht mehr gegen den Schuldspruch wehren konnte (pag. 560 Z. 15 und 19 ff.; letztes Wort, a.a.O.). Vielmehr hätte es dem anwaltlich vertretenen und beratenen Beschuldigten offen gestanden, selbst gegen das erstinstanzliche Urteil in Berufung zu gehen. Im Übri- gen hätte er auch noch Anschlussberufung erklären können, um den erstinstanzli- chen Schuldspruch nach Ergreifung der Rechtsmittel durch die Gegenparteien doch noch einer oberinstanzlichen Überprüfung zuzuführen. Dies hat er aus freien Stücken unterlassen bzw. sogar explizit darauf verzichtet. 7.4 Es ist also zusammenfassend festzuhalten, dass der damals ________-jährige Be- schuldigte am 5. Juli 2014 an öffentlich grundsätzlich einsehbaren Orten sexuelle Handlungen an der damals 9-jährigen Privatklägerin vorgenommen hat und – in vollem Wissen um die Unwahrheit seiner Darstellung – auch noch in der Beru- fungsverhandlung nicht davor zurückschreckte, sein Opfer als aus zerrütteten Ver- hältnissen stammendes Problemkind und notorische Lügnerin darzustellen. Dies zeugt von einer erheblichen Dreistigkeit und Unverfrorenheit des Beschuldigten, welche bei der nachfolgenden Beurteilung des weiteren angeklagten Vorfalls nicht ausser Acht gelassen werden darf. Umgekehrt gilt, dass die Privatklägerin betreffend den Vorfall vom 5. Juli 2014 die Wahrheit gesagt hat. Man muss sich deshalb fragen, warum sie den früheren Vor- fall von Winter 2013/2014 im Gegensatz dazu erfunden haben sollte. 8. Vorfall von Winter 2013/2014 8.1 Erwägungen der Vorinstanz Während die Vorinstanz die in der ersten Videobefragung gemachten Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom 5. Juli 2014 als äussert glaubhaft qualifizierte und darauf abstellte, taxierte sie ihre Angaben und anlässlich der zweiten Videobe- fragung gemachten Aussagen zum oberinstanzlich noch zu beurteilenden ersten Vorfall von Winter 2013/2014 als nicht genügend glaubhaft, um zweifelsfrei davon 10 ausgehen zu können, dass die dem Beschuldigten zusätzlich vorgeworfenen Hand- lungen tatsächlich so geschehen seien. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, zunächst sei die Entstehungsgeschichte des die Vorwürfe enthaltenden Schreibens, welches die Privatklägerin ihrer Mutter angeblich diktiert habe (pag. 283 f., nachfolgend: Diktat), nicht genau bekannt und suggestive Einflüsse könnten diesbezüglich nicht ausgeschlossen werden. Sodann habe die Privatklägerin bei der zweiten Videobefragung – wie auch schon bei ihrer ersten Befragung – anfänglich ausgesagt, bereits alles Vorgefallene erzählt zu ha- ben. Erst auf Vorhalt des Diktats habe die Privatklägerin dann angegeben, dass es schon mal einen Vorfall gegeben habe, nämlich dass ihr der Beschuldigte am Ess- tisch in die Hose/Unterhose gefasst habe. Dass der Beschuldigte ihr damals im Büro auch noch an die Brüste gefasst habe, habe die Privatklägerin zunächst aber wiederum nicht erwähnt, sondern erst auf weiteren Vorhalt, dass im Schreiben noch etwas von einem Telefon stehe. Auch habe die Privatklägerin den Vorfall zeit- lich nicht näher einordnen können. Die Polizistin habe ihr die Antworten regelrecht wie Würmer aus der Nase ziehen müssen. Im Gegensatz zu ihren Aussagen be- treffend den Vorfall vom 5. Juli 2014 seien diejenigen zum früheren Vorfall – gera- de für ein Mädchen mit Asperger-Syndrom und der damit verbundenen Fähigkeit, sich genau zu erinnern zu können – deutlich weniger detailliert und vielseitig. Auch bestehe ein Widerspruch zwischen dem Diktat, wonach der Beschuldigte ihr bereits beim ersten Vorfall gesagt habe, sie habe schöne Brüste, und der Videoeinver- nahme, wo die Privatklägerin ausgesagt habe, er habe ihr dies erst beim zweiten Vorfall gesagt. Dies deute auf eine mögliche Projektion später erfolgter Erlebnisse auf einen früheren Zeitpunkt hin. Schliesslich sei es wenig plausibel, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin am Esstisch in der Gegenwart der Grosseltern in die Hose und im Büro in Gegenwart der Schwester an die Brüste gefasst habe. Insge- samt ergäben sich mehr als nur theoretische Zweifel daran, was im Büro und am Esstisch genau passiert sei. Daher sei der Beschuldigte in dubio pro reo vom wei- teren Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen im Win- ter 2013/2014 z.N. der Privatklägerin, freizusprechen. 8.2 Vorbringen der Parteien 8.2.1 Die Verteidigung folgte an der Berufungsverhandlung zur Begründung des bean- tragten Freispruchs weitgehend dieser Argumentation der Vorinstanz. Darüber hinaus brachte die Verteidigung vor, die Tatsache, dass der Beschuldigte keine Berufung gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch erhoben habe, sei kein Schuldeingeständnis, sondern Resultat seiner unternehmerischen Denkweise. Die sich in den Akten befindliche Niederschrift «B.________» habe der Beschuldig- te aufgrund der von der Grossmutter an ihn herangetragenen Vorwürfe erstellt. Dies wie er es als Unternehmer immer mache, um für alle Eventualitäten bereit zu sein. Es handle sich nicht um einen Gegenangriff. Objektive Beweise für die Vornahme sexueller Handlungen an der Privatklägerin durch den Beschuldigten gebe es nicht und auf die Aussagen der Privatklägerin könne aus den von der Vorinstanz genannten Gründen nicht abgestellt werden. 11 Zudem bestünden angesichts der oberinstanzlichen Bestätigung der Mutter der Privatklägerin, wonach sie bei der Niederschrift des Diktats habe nachhaken müs- sen, nun aktenkundig Hinweise für das Vorliegen einer Suggestiv-Situation. Zu Suggestionen sei es auch bei den Videobefragungen der Privatklägerin durch die Polizei gekommen. So habe die befragende Polizistin als Prämisse vorausge- setzt, dass «etwas vorgefallen» sei, und die Privatklägerin zudem mit Suggestiv- wirkung zur Wahrheit ermahnt. Neben den bereits von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen betreffend den Zeitpunkt des angeblichen Kompliments für ihre schönen Brüste, gebe es weitere Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin. Diese habe nämlich auf Vor- halt, dass gemäss Diktat noch etwas mit den Brüsten gewesen sei, zunächst nur geantwortet, der Beschuldigten habe «einfach inegriffe». Sie habe den Sachverhalt mithin – anders als im Diktat und später im Verlauf der zweiten Videobefragung – zunächst so dargestellt, als ob der angebliche Griff an die Brüste bereits im öffentli- chen, gut einsehbaren Bereich des Restaurants erfolgt sei. Die Akten seien von der Verteidigung dem Psychiater Dr. med. S.________ vorge- legt worden. Gemäss diesem bestünden Hinweise für eine eingeschränkte Glaub- haftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. So habe der Grossvater den ihm nur flüchtig bekannten Beschuldigten in Schutz genommen und angegeben, die Privat- klägerin sei eher frühreif und habe ihn auch schon «ineghoue». Dr. med. S.________ habe bei der Privatklägerin weiter eine frühreife Sexualisierung er- kannt, was durch das aufgefundene «Bravo»-Heft bestätigt werde. Möglicherweise habe die Privatklägerin ihre Überforderung zur Sprache bringen wollen, indem sie eine Lügengeschichte erfunden habe. Angesichts des Umstands, dass sie die «Bravo» lese, könne im Übrigen auch davon ausgegangen werden, dass sie den Namen für ihre Geschlechtsteile sehr wohl gekannt habe. Gemäss Dr. med. S.________ sei die Videobefragung aufgrund der unbestrittenen tatsächlichen äus- seren Begebenheiten (Örtlichkeiten, Zusammensein von Opfer und Beschuldigtem) schliesslich nicht geeignet, Realitätskennzeichen aufzuzeigen. Dies umso mehr als es sich bei der Privatklägerin um eine intelligente Aussageperson handle. Während auf die Aussagen der Privatklägerin also nicht abgestellt werden könne, seien die Aussagen des Beschuldigten stringent, detailreich und stimmten mit den objektiven Beweismitteln überein. Insgesamt bestünden deshalb mindestens erhebliche Zweifel, dass sich der Sach- verhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen habe. Es habe im Zweifel für den Angeklagten ein Freispruch zu erfolgen. 8.2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft brachten an der Beru- fungsverhandlung dagegen zusammengefasst vor, der zweite Vorfall im Juli 2014 sei für die Privatklägerin offenbar schlimmer und einprägsamer gewesen, als der erste Vorfall von Winter 2013/2014. Die ersten Berührungen im Winter 2013/2014 seien für sie – anders als dann der Zungenkuss und das Saugen an den Brüsten am 5. Juli 2014 – auch noch nicht richtig einzuordnen gewesen. 12 Es sei der Privatklägerin unangenehm gewesen, über das Vorgefallene zu spre- chen. Dies sei auch durch Dr. R.________ bestätigt worden. Die Privatklägerin ha- be das Ganze zu verdrängen versucht. Sie habe gerade aufgrund des bei ihr be- stehenden Asperger-Syndroms längere Zeit benötigt, um mit den Ereignissen klar- zukommen. Es sei typisch für die Privatklägerin, sich äusserlich angepasst zu ge- ben und ihr Unwohlsein nur mit zeitlicher Verzögerung auszudrücken Sie bestimme selbst, wann sie abblocke und wann sie die Dinge erzähle. So sei auch das Zuwar- ten mit der Erwähnung des früheren Vorfalls zu erklären. Hinzu komme, dass es nach der ersten Erwähnung des früheren Vorfalls gegenü- ber der Mutter noch relativ lange bis zur zweiten Videobefragung gedauert habe. Dies erkläre sich dadurch, dass die Vertretung der Privatklägerschaft erst wenige Tage vor der Einreichung des ihr bis dahin unbekannten Diktats am 25. November 2014 (vgl. pag. 282) überhaupt Akteneinsicht erhalten habe. Der Zeitablauf und der erwähnte persönliche Umgang der Privatklägerin mit dem Erlebten erklärten auch, weshalb ihre Aussagen in der zweiten Videobefragung vielleicht nicht mehr ganz so lebendig und «sprudlig» gewesen seien, wie noch bei der ersten Befragung. Die Privatklägerin habe aber auf Vorhalt des Diktats dessen Inhalt bestätigt, das Kerngeschehen erneut und gleichbleibend wiedergegeben und dabei wiederum auch originelle Details erwähnt. Sie habe zeitlich ganz klar zwischen zwei verschiedenen Vorfällen unterschieden. Dabei sei es inhaltlich jeweils zu unterschiedlichen körperlichen Kontakten zwi- schen ihr und dem Beschuldigten gekommen sei und auch die Details im Ablauf (geöffneter/ungeöffneter Hosenknopf, sitzender/stehender Beschuldigter) seien von der Privatklägerin unterschiedlich geschildert worden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin auch ihrer Mutter unter zwei Ma- len – einmal im Wohnwagen und dann erneut beim Diktat am Küchentisch – in identischer, detaillierter Weise und in ihren eigenen kindlichen Worten geschildert habe, was bei diesem zeitlich ersten Vorfall passiert sei. Dem Umstand, dass die Privatklägerin die Schilderung im Diktat, wonach der Be- schuldigte ihr bereits beim früheren Vorfall gesagt habe, sie habe schöne Brüste, bei der Befragung korrigiert habe, sei keine grosse Bedeutung beizumessen. Dies- bezüglich habe wohl schlicht eine Verwechslung vorgelegen. Dass die Privatklägerin den Vorfall zeitlich nicht mehr ganz genau habe einordnen können, sei angesichts des Zeitablaufs nicht weiter erstaunlich. Zudem sei die zeit- liche Einordnung von Vorfällen für Kinder generell schwierig. Anhaltspunkte für Druck von Seiten der Eltern oder anderweitige suggestive Ein- flüsse lägen nicht vor. Es sei auch nicht zu einschüchternden Belehrungen von Sei- ten der Polizei gekommen. Die Ermahnung zur Wahrheit sei normal und zulässig. Was die Aussagen der Privatklägerin anbelange, gehe es schliesslich nicht an, wenn die Verteidigung – wie bereits in erster Instanz – eine angebliche Experten- meinung eines Dr. med. S.________ ins Feld führe, gleichzeitig aber weder einen 13 Bericht von diesem Experten eingereicht, noch eine Einvernahme desselben ver- langt habe. Anders als die Aussagen der Privatklägerin seien diejenigen des Beschuldigten völ- lig unglaubhaft. Er habe sich nicht nur in Widersprüche verstrickt, sondern die Pri- vatklägerin sogleich auch seinerseits eines unangebrachten Verhaltens bezichtigt. Die als Lügenmerkmale zu wertenden Gegenangriffe hätten sich nicht nur gegen das Opfer, sondern auch gegen die Behörden gerichtet. Der Beschuldigte stelle sich selbst als Justizopfer dar. Auffälligerweise habe der Beschuldigte allerdings bereits in seiner Niederschrift «B.________» einen früheren Besuch der Privatklägerin erwähnt, obwohl er von niemandem auf einen solchen angesprochen worden sei. Auch bei seiner Erstein- vernahme habe der Beschuldigte von sich aus zwei Vorfälle beschrieben. Der Be- schuldigte sei also selbst auch davon ausgegangen, dass ihm auch in einem weite- ren Fall etwas anzulasten sei. Entsprechend habe er sich für zwei Vorfälle eine Verteidigungsstrategie zurechtlegen müssen. Interessanterweise sprächen sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin zudem von exakt zwei Vorfällen, obwohl die Privatklägerin ja deutlich öfter zu Be- such beim Beschuldigten gewesen sei. Es hätten demnach im Büro erstelltermassen zwei zeitlich auseinanderzuhaltende Vorfälle körperlicher Kontakte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden, wobei die Initiative hierzu jeweils vom Beschuldigten ausgegangen sei. Die gegenteilige Version des Beschuldigten ergebe keinen Sinn. Es sei nicht einsichtig, weshalb ein Mann in seinem Alter sich von einem 9-jährigen Mädchen derart hätte «reiben» bzw. sich von diesem mit dem Rücken hätte «massieren» lassen sollen. Wäre es wirklich so gewesen, hätte der Beschuldigte zudem ganz anders auf die von ihm behaupteten Annäherungen durch das Opfer reagieren müssen, als er dies beschreibe. Was die Geschehnisse am Esstisch betreffe, sei auffällig, dass der Beschuldigte sich nicht daran erinnern können wolle, die Privatklägerin überhaupt je auf dem Schoss gehabt zu haben. Er wolle aber – obwohl laut ihm ja gerade nichts Erwäh- nenswertes passiert sei – ganz genau wissen, dass einzig deren Schwester einmal auf seinem Schoss gesessen habe. Was schliesslich die nach Ansicht der Vorinstanz angeblich kaum vorstellbare Dreistigkeit im Vorgehen des Beschuldigten anbelange, sei festzuhalten, dass es noch dreister wäre, wenn die Privatklägerin sich einen derart aussergewöhnlichen Ablauf ausgedacht hätte, um den Beschuldigten falsch zu belasten. Hinweise für eine Motivation zur Falschbelastung fehlten aber gänzlich. Solch originelle Aussa- gen erfinde man auch nicht. Auf die Darstellung der Privatklägerin sei abzustellen. Es verblieben deshalb keine Zweifel, welche einen Freispruch in dubio zu rechtfer- tigen vermöchten. 8.3 Ausgangslage / unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin bereits vor dem 5. Juli 2014 einmal mit dem Beschuldigten in den Büroräumlichkeiten des Restaurants U.________ bzw. 14 der Z.________ SA war. Unbestrittenermassen war damals auch die Schwester der Privatklägerin im Büro zugegen. Bestritten wird vom Beschuldigten hingegen, dass er damals im Büro die angeklag- ten sexuellen Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen, ihr also unter das T-Shirt gegriffen und ihre Brüste geknetet habe. Er macht vielmehr geltend, die Pri- vatklägerin habe sich damals «ohne jegliche Aufforderung und aus total eigener In- itiative» vor ihm postiert und ihren Rücken hin und her reibend gegen seine Ober- schenkel und seinen Unterleib gedrückt (Niederschrift «B.________», pag. 200). Bestritten wird vom Beschuldigten weiter, dass er die Privatklägerin anlässlich des- selben Besuchs zuvor im Restaurant in Anwesenheit der Grossmutter und von de- ren Ehemann auf dem Schoss gehabt habe und dass er ihr in diesem Zeitpunkt in die Hose gegriffen und sie zwischen den Beinen berührt habe. 8.4 Objektive Beweismittel und Schlussfolgerungen aus dem bereits rechtskräf- tig beurteilten Vorfall 8.4.1 Es liegen keine objektiven Beweismittel vor, welche direkte Schlüsse hinsichtlich der sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte im Winter 2013/2014 an der Privatklägerin vorgenommen haben soll, zulassen würden. 8.4.2 Das auf den Aufnahmen der Überwachungskamera 13 vom 5. Juli 2014 ersichtli- che Zögern der Privatklägerin, sich zum Beschuldigten auf die Putzmaschine zu begeben (vgl. vorstehend E. II.7.2.4), kann allerdings als Indiz dafür gewertet wer- den, dass sie bereits früher unliebsame Erfahrungen mit dem Beschuldigten ge- macht hatte. Wie bereits ausgeführt (vorstehend, a.a.O.), unterstreicht die besagte Videoauf- nahme zudem, dass die Initiative zum körperlichen Kontakt am 5. Juli 2014 vom Beschuldigten ausging. 8.4.3 Es ist erwiesen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an jenem Tag auf die Lip- pen küsste, ihr einen Zungenkuss gab, ihre Brüste knetete und daran sog und sie im Intimbereich berührte. Dies lässt es als durchaus plausibel erscheinen, dass der Beschuldigte auch be- reits früher aus eigener Initiative derartige oder ähnliche Handlungen an der Privat- klägerin vornahm. 8.4.4 Umgekehrt hat sich die Darstellung des Beschuldigten, wonach sich die Privatklä- gerin am 5. Juli 2014 im Büro aus eigenen Antrieb rücklings gegen ihn gelehnt und sich (mehrmals) an ihm «gerieben» habe (pag. 73 Z. 48 f., pag. 74 Z. 71 ff.), als Lüge erwiesen. Dies deutet stark darauf hin, dass es sich bei dem vom Beschuldigten – praktisch identisch und wenig originell – als Zurücklehnen und «Massieren» mit dem Rücken 15 (pag. 73 Z. 54) beschrieben angeblichen Verhalten der Privatklägerin beim frühe- ren Besuch ebenso um eine Schutzbehauptung handelt. 8.4.5 Es wurde sodann bereits festgehalten, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspräche, wenn ein 9-jähriges Mädchen ein derartiges Verhalten an den Tag legen würde. Das gilt auch in Bezug auf das frühere Beisammensein der Privatklä- gerin und des Beschuldigten im Büro. Wenn der Beschuldigte und seine Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend machen, es sei bei der Privatklägerin von einer «frühreifen Sexualisie- rung» auszugehen, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Allein der Umstand, dass sie im fraglichen Zeitpunkt offenbar die Zeitschrift «Bravo- Girl» las, lässt jedenfalls keine derartigen Schlüsse zu. Es mag zwar sein und scheint nicht unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin – sei es nun in der «Bravo» oder in anderem Zusammenhang – im Zeitpunkt ihrer Einvernahmen den richtigen Namen des weiblichen Geschlechts schon gelesen oder zumindest gehört hatte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie selbst noch das kindliche Wort «Füdli vorne» zur Bezeichnung der Scheide benutzte, was gerade gegen die geltend ge- machte frühe Sexualisierung spricht. Die Aussage von F.________, dem Ehemann der Grossmutter der Privatklägerin, wonach letztere «etwas frühreif» sei (pag. 136 Z. 19), wurde von diesem denn auch in keiner Weise begründet. Von der angeblichen «Saumode» der Privatklägerin, immer nur auf den Mund küssen zu wollen, von welcher er dem Beschuldigten an- geblich erzählt haben soll (Niederschrift «B.________», pag. 200), erwähnte der Ehemann der Grossmutter im Rahmen seiner Einvernahme jedenfalls nichts. Der Vater der Privatklägerin, gab hingegen glaubhaft zu Protokoll, letztere möge es nicht, auf den Mund geküsst zu werden, oder es müsse ganz trocken sein (pag. 126 Z. 158). Die Kammer kann bei der Privatklägerin keine «frühreife Sexualisierung» erkennen. Vielmehr erweckte diese auch im Rahmen der Videobefragungen einen altersge- rechten, kindlichen Eindruck. 8.4.6 Was sodann die angeblichen generellen Bedenken gegenüber der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin anbelangt, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte bzw. die Verteidigung nichts aus einer angeblichen Expertenmeinung ableiten können, ohne jemals ein entsprechendes Privatgutachten oder überhaupt etwas Schriftliches die- ses Experten eingereicht zu haben. Eine Motivation für eine (wissentliche und willentliche) Falschbelastung ist bei der Privatklägerin – auch in Bezug auf den Vorfall von Winter 2013/2014 – nicht er- kennbar. Soweit der Beschuldigte bzw. die Verteidigung in diesem Zusammenhang wieder- um auf den Bericht «Die grosse Beichte» aus der Zeitschrift «Bravo-Girl» 16 (pag. 197) verweisen, gilt auch hier, dass der dort beschriebene Fall eines Mäd- chens, welche eine zufällige Berührung am Arm durch ihren Lehrer dazu nutzt, die- sen des «Begrabschens» zu bezichtigen, allzu deutlich von den zu beurteilenden Vorwürfen abweicht, als dass sich die Privatklägerin hiervon zu den erhobenen Vorwürfen hätte inspirieren lassen können. Und auch der Verweis auf die Aussagen des Ehemanns der Grossmutter der Pri- vatklägerin, wonach letztere «nicht immer vertrauenswürdig» sei (pag. 136 Z. 21) und ihn auch schon in etwas «ineghoue» habe (pag. 136 Z. 22), verfängt nicht. Der Ehemann der Grossmutter führte nämlich weiter aus, dass die Privatklägerin ihrer Mutter – wahrheitsgemäss [!] – erzählt gehabt habe, dass er ihrem Halbbruder die Wohnung finanziert hatte (pag. 136 Z. 26 ff.). Dass die Privatklägerin generell den Hang hätte, Unwahrheiten über andere Personen zu verbreiten, lässt sich daraus also gerade nicht ableiten. Dass Kinder ab und zu lügen, wenn sie z.B. etwas kaputt machen (vgl. pag. 139 Z. 174 ff., pag. 126 Z. 152 ff.), ist normal. Nicht zu erwarten ist dagegen, dass ein 9-jähriges Mädchen einen guten Bekannten ihrer Grosseltern grundlos der Vor- nahme sexueller Handlungen bezichtigt. Auf die von der Verteidigung geltend gemachten möglichen suggestiven Einflüsse wird im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin zurückzukommen sein (nachstehend E. II.8.6.10). 8.4.7 Was die objektiven Beweismittel anbelangt, bleibt an dieser Stelle der Verweis auf den Arztbericht von Dr. med. R.________ vom 25. Juli 2015 (pag. 209 f.). Daraus geht hervor, dass die Privatklägerin Mühe habe, ihrer eigenen Gefühle, Be- dürfnisse und Grenzen wahrzunehmen und anderen gegenüber (nonverbal und verbal) angemessen auszudrücken. Sie habe auch Mühe, ihre eigenen emotiona- len Reaktionen zu regulieren, und sich in andere Menschen einzufühlen. Es falle ihr deshalb schwer, soziale Situationen und Beziehungen adäquat einzuschätzen, richtig zu verstehen und angemessen damit umzugehen, vor allem wenn es sich dabei um unbekannte Situationen oder unbekannte Personen handle. Wenn sich die Privatklägerin unwohl fühle, könne sie sich sprachlich kaum ausdrücken und bringe ihr Unwohlsein über unspezifische Stress-Symptome zum Ausdruck. Sie neige dazu, sich in solchen Situationen äusserlich anzupassen und das Unwohl- sein erst mit zeitlicher Verzögerung und allenfalls vorwiegend über psychosomati- sche Symptome zum Ausdruck zu bringen. Aufgrund dieser Probleme wirke die Privatklägerin oft auch bei brisanten Beziehungsangelegenheiten nüchtern und emotional kaum berührt. Er (Dr. R.________) habe die Privatklägerin am 26. August 2014 zu einer Konsul- tation gesehen. Ihr Vater habe ihn über die Geschehnisse informiert gehabt. Die Privatklägerin selbst habe ihm gegenüber keine Angaben zu den Ereignissen ge- macht, auch nicht auf Nachfragen hin. Dass sich die Privatklägerin ihm gegenüber nicht zu den Ereignissen geäussert bzw. sich nicht betroffen gezeigt habe, verstehe er im Sinne ihrer Schwierigkeiten, ihre Gefühle zum Ausdruck zu bringen, sowie im Wissen, dass sie als autistisch denkender und wahrnehmender Mensch auch mit 17 „aufregenden“ Beziehungs-Dingen oft sehr nüchtern und sachlich umgehe und die- se nur in dem ihrer Meinung nach passenden Kontext thematisiere (zum Beispiel bei der Polizei, nicht aber beim Psychiater). Ihre psychische Verfassung sei zum Zeitpunkt der Konsultation recht gut gewesen und er habe keine Anhaltspunkte für eine akute Belastungsreaktion feststellen können. Anscheinend habe sich die Pri- vatklägerin einigermassen mit den Ereignissen zurechtgefunden und keinen Grund mehr gesehen, mit ihm darüber zu sprechen, zumal ihr die Sache sicher eher un- angenehm gewesen sei. Wenn die Privatklägerin in anderem Kontext über die Ereignisse gesprochen habe (und darüber habe sprechen wollen) sei davon auszugehen, dass sie eine sachlich klare und detaillierte Schilderung habe abgeben können, da sie – wie für Menschen mit Asperger-Syndrom häufig – eine gute Beobachtungsgabe und ein gutes, detail- bezogenes Gedächtnis habe. Man müsse aber vorsichtig sein, von der Art der Äusserung auf die emotionalen Auswirkungen der Ereignisse auf und die subjektive Bedeutung der Ereignisse für die Privatklägerin zu schliessen. Darauf wird bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin zurückzukommen sein (nachstehend E. II.8.6.3). 8.5 Subjektive Beweismittel 8.5.1 Die nachfolgende Darstellung der subjektiven Beweismittel erfolgt – soweit möglich – chronologisch in Bezug auf die Entstehungsgeschichte der Vorwürfe betreffend eines weiteren Übergriffes im Winter 2013/2014. 8.5.2 Laut den Aussagen von G.________, der Grossmutter der Privatklägerin (Einver- nahme vom 23. Juli 2014), seien sie nach dem Mittagessen im U.________ vom 5. Juli 2014 nach Q.________ in die Migros gefahren. Auf dem Weg habe die Pri- vatklägerin zu ihr [der Grossmutter] gesagt, sie habe jetzt bald Angst vor dem Be- schuldigten, weil dieser sie gefragt habe, wo sie in die Schule gehe, er wolle sie dort abholen kommen. Als sie [die Grossmutter] erwidert habe, dass sei doch «dumme Züg», habe die Privatklägerin zunächst nicht mehr darüber gesprochen (pag. 130 Z. 84 ff.). Am Abend sei dann die Schwester der Privatklägerin zu ihr [der Grossmutter] gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass die Privatklägerin erzählt ha- be, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie [die Privatklägerin] habe schöne Brüs- te. Als sie [die Grossmutter] die Privatklägerin darauf angesprochen und gefragt habe «Hesch süsch no öppis?», habe diese verneint. Später sei die Schwester der Privatklägerin erneut zu ihr [der Grossmutter] gekommen und habe gesagt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin laut dieser einen Zungenkuss gegeben und in die Hosen gelangt habe. Da sei sie [die Grossmutter] «verruckt» geworden und ha- be der Privatklägerin erneut gesagt, dass sie solche Sachen ihr und nicht der Schwester erzählen solle. Als sie ein zweites Mal gefragt habe, ob sonst noch et- was gewesen sei, habe die Privatklägerin wieder mit Nein geantwortet (pag. 130 Z. 95 ff.). In der Folge hätten sie und ihr Mann je eine SMS an den Beschuldigten ge- schrieben und diesen gefragt, was er mit der Privatklägerin gemacht habe, diese erzähle so furchtbare, schlimme Sachen. Der Beschuldigte habe aber nicht geant- 18 wortet. Nachdem die Schwester ins Bett gegangen sei, habe sie [die Grossmutter] die Privatklägerin gefragt, was los sei. Da habe die Privatklägerin ihr gegenüber die Vorwürfe bestätigt. Sie [die Grossmutter] habe erwidert, so etwas gehe nicht, sie werde den Beschuldigten direkt am nächsten Tag zur Rede stellen. Die Privatklä- gerin habe gewünscht, auch mitzukommen, aber sie [die Grossmutter] habe ge- sagt, dass sie zunächst alleine gehen wolle. An diesem Abend habe die Privatklä- gerin nichts Weiteres mehr erzählt. Sie habe auch «so normal» gewirkt, weshalb bei ihr [der Grossmutter] Zweifel aufgekommen seien (pag. 131 Z. 108 ff.). Sie müsse noch sagen, dass sie der Privatklägerin auch gesagt habe, dass «so etwas doch nicht stimme» (pag. 133 Z. 215). Als sie [die Grossmutter] dann am nächsten Tag [d.h. am Sonntag, 6. Juli 2014] den Beschuldigten mit den Vorwürfen konfrontiert habe, habe dieser alles abgestrit- ten und vorgeschlagen, ob sie nicht mit der Privatklägerin vorbeikommen könne, damit die Sache geklärt werden könne. Die Privatklägerin habe denselben Vor- schlag gemacht und sie hätten ein Treffen für den nächsten Mittwoch vereinbart (pag. 131 Z. 137 ff.). Sie hätten dann die Privatklägerin schon am Dienstag aufgefordert, einen Brief mit den Vorwürfen an den Beschuldigten zu schreiben. Die Privatklägerin habe nicht genau begriffen, was sie habe aufschreiben sollen und da habe sie [die Grossmut- ter] ihr gesagt, sie solle einfach das aufschreiben, was sie ihr [der Grossmutter] er- zählt gehabt habe. Und wenn es nicht so sei, solle sie sich im Brief entschuldigen (pag. 132 Z. 159 ff.). Bei der Konfrontation am Mittwoch [9. Juli 2014] habe der Beschuldigte nach Übergabe des Briefes alles abgestritten. Die Privatklägerin habe aber – auch direkt gegenüber dem Beschuldigten – darauf beharrt, dass es so gewesen sei. Sie habe geweint und drei oder vier Mal wiederholt, dass sie schwöre, dass der Beschuldigte dies getan habe. Schliesslich sei der Beschuldigte zur Privatklägerin getreten und habe sie gefragt, wie er das wieder gutmachen könne. Die Privatklägerin habe ge- antwortet, er könne es nicht mehr gut machen. Danach seien sie gegangen (pag. 132 Z. 170 ff., für Details vgl. auch vorinstanzliches Motiv pag. 465). Am Freitag [11. Juli 2014] habe sie [die Grossmutter] dann den Vater der Privatklä- gerin informiert (pag. 133 Z. 222 ff.). Sie habe die Privatklägerin noch gefragt, ob der Beschuldigte schon vorher etwas gemacht habe. Die Privatklägerin habe geantwortet, dass er «das vorletzte Mal, als sie dort gewesen seien», etwas gemacht habe. Als sie [die Grossmutter] nachge- fragt und darauf hingewiesen habe, dass sie doch gar nicht alleine dort gewesen seien, habe die Privatklägerin gemeint: «Nei, nei es isch gar nüt gsi». Sie [die Grossmutter] habe nicht gewusst, wie diese Antwort einzuordnen gewesen sei (pag. 133 Z. 226 ff.). 8.5.3 F.________, der Ehemann der Grossmutter, bestätigte anlässlich seiner Einver- nahme vom 23. Juli 2014 – wenn auch weitestgehend vom Hörensagen – die An- gaben seiner Frau. Die Privatklägerin habe ihm aber auch persönlich gesagt, dass 19 der Beschuldigte ihr an die Brüste gefasst und ihr ein «Müntschi» gegeben habe (pag. 137 Z. 98 ff.). Zudem gab der Ehemann der Grossmutter zu Protokoll, er sei an jenem Mittwoch [9. Juli 2014], als zunächst die Konfrontation zwischen der Privatklägerin, seiner Frau und dem Beschuldigten stattgefunden habe, anschliessend auch noch kurz zum Beschuldigten gegangen. Dieser habe behauptet, dass er nichts gemacht hät- te, sondern die Privatklägerin in seinem Büro eine Zeichnung gemacht und er [der Beschuldigte] sich [lediglich] von hinten «so über sie her[ge]bückt» habe. Ansons- ten habe der Beschuldigte eigentlich nichts gesagt (pag. 138 f. Z. 152 ff.). Er habe nicht genau erfahren, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde. Aber er habe noch mitbekommen, als seine Frau die Privatklägerin gefragt habe, ob schon früher etwas gewesen sei und die Privatklägerin dies bejaht habe. Als seine Frau die Privatklägerin dann gefragt habe, wann dies gewesen sei und zu ihr gesagt ha- be, dass sie ja damals gar nicht alleine dort gewesen sei, habe die Privatklägerin geantwortet, das «nüt passiert» sei (pag. 139 Z. 191 ff.). Sie seien nicht sehr oft, vielleicht alle drei Monate einmal mit der Privatklägerin und ihrer Schwester im Restaurant U.________ gewesen (pag. 137 Z. 59). 8.5.4 Gemäss der undatierten Niederschrift «B.________» (pag. 199 f.) – diese will der Beschuldigte am Sonntag nach dem Vorfall [d.h. am 13. Juli 2014] erstellt haben (pag. 99 Z. 241 ff., vgl. auch pag. 78 Z. 273) – sei die Grossmutter der Privatkläge- rin am Morgen des 6. Juli 2014 in das Restaurant U.________ gekommen und ha- be ihn gefragt: «Was hesch du mit dr B.________ gmacht, die isch ganz verschtört». Seine Antwort sei gewesen: «Wischmaschine fahren und ein Pferd- chen hat sie mir gezeichnet.» Viel mehr habe man an diesem Sonntagmorgen nicht reden können, der Zustrom der Gäste habe ein vertieftes Gespräch verhindert (pag. 199 letzter Absatz). Am Mittwoch seien dann die Privatklägerin und ihre Grossmutter wie vereinbart in seinem Büro erschienen. Unter Tränen habe ihm die Privatklägerin ganz schlimme Vorwürfe gemacht («Du hesch mir Zungeküss gäh u du hesch mir a Brüscht u id Hose griffe»). Die Grossmutter der Privatklägerin habe ihm zudem mitgeteilt, dass er gemäss der Privatklägerin «scho früecher einisch a ihre umegfummlet» haben soll (pag. 200 zweiter Absatz). Er sei über die Anschuldigungen entsetzt gewesen und sich zu wehren begonnen. Auf seine Frage, wieso sie sich nicht gewehrt habe, habe die Privatklägerin ge- meint, weil sie Angst gehabt habe. Auf die weitere Frage, warum sie denn unbe- dingt zu ihm ins Büro habe kommen und eine Zeichnung machen wollen, wenn an- geblich er doch schon früher «solch böse Sachen» gemacht habe, habe die Privat- klägerin trotz mehrmaligen Nachfragens nicht geantwortet (pag. 200 dritter Absatz). Schliesslich habe er verlangt, noch mit dem Ehemann der Grossmutter zu spre- chen. Dieser habe ihm dann bestätigt, dass die Privatklägerin lügen könne wie ge- druckt. 20 Er [der Beschuldigte] habe dem Ehemann der Grossmutter der Privatklägerin noch erzählt, was sich bei einem früheren Besuch der Privatklägerin beim Zeichnen in seinem Büro abgespielt habe. Es sei nämlich so gewesen: «Die beiden Kinder, al- so [die Privatklägerin] und [ihre Schwester], machten Zeichnungen, ich sass auf dem Bürostuhl und [die Privatklägerin] zeichnete stehend [...] vor mir. Ein Tele- fonanruf meldete sich an. Um diesen annehmen zu können, die Wochenendschal- tung auf der Telefonanlage war aktiviert, musste ich mich ins andere Büro bege- ben. Es war Samstagmorgen, ein Kunde wollte etwas wissen, ich nahm das Ge- spräch stehend entgegen, dieses dauerte an. Während ich mit dem Kunden sprach postierte sich [die Privatklägerin], ohne jegliche Aufforderung und aus total eigener Initiative vor mich. Dabei drückte sie ihren Rücken hin und her reibend, gegen mei- ne Oberschenkel und meinen Unterleib. Ich beendigte das Gespräch und nahm damals keine weitere Notiz von der Sache.» Erst jetzt als diese Anschuldigungen gemacht worden seien, habe er sich daran er- innert und dem Ehemann der Grossmutter gesagt: «Ig gloube das Meitli suecht öp- pis» (pag. 200 drittletzter Absatz). 8.5.5 Anlässlich seiner Ersteinvernahme vom 17. Juli 2014 beschrieb der Beschuldig- te auf offene Frage, was er am Samstag 5. Juli 2014 gemacht habe, zunächst, wie die Privatklägerin an diesem Tag ein «Rössli» in seinem Büro gezeichnet habe, während er auf der Toilette gewesen sei. Als er zurückgekommen sei und sich auf den Bürostuhl gesetzt habe, sei die Privatklägerin mit dem Rücken vor ihn [hin-] gestanden und habe sich dann zurückgelehnt (pag. 73 Z. 24 ff.). An dieser Stelle fügte der Beschuldigte von sich aus nahtlos an, er wolle einen früheren Vorfall schildern, bei welchem sich beide Mädchen bei ihm im Büro aufge- halten hätten, als das Telefon gegangen sei. Weil er es nicht habe abnehmen kön- nen, sei er in ein anderes Büro gegangen, um das Telefon entgegen zu nehmen. Da er mit einem Kunden am Telefon gewesen sei, was ein wenig länger gedauert habe, sei die Privatklägerin zu ihm gekommen, habe sich vor ihm platziert, den Rü- cken an ihn gewandt und «hin und her bewegt, also massiert» (pag. 73 Z. 49 ff.). Auf Frage, wie es bei dem geschilderten Vorfall weitergegangen sei, antwortete der Beschuldigte, da gebe es nichts mehr dazu zu sagen. Er habe das Telefonge- spräch mit dem Kunden beendet und sie hätten das Büro wieder verlassen (pag. 74 Z. 60 f.). Weiter bestätigte der Beschuldigte von sich aus seine Ausführungen in der Nieder- schrift «B.________», wonach die Grossmutter der Privatklägerin ihm bei der "Ge- genüberstellung" von Mittwoch, 9. Juli 2014, gesagt habe, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt etwas gewesen sein solle. Der Beschuldigte schilderte auch wie er die Privatklägerin mehrfach danach gefragt habe, weshalb sie denn trotzdem unbedingt wieder zu ihm habe kommen wollen, sie aber nicht geantwortet habe. Und er beschrieb, wie er im Nachgang dem Ehemann der Grossmutter den frühe- ren Vorfall geschildert habe (pag. 75 Z. 111 f.). 21 8.5.6 Anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Juli 2014 gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll, dass «die Sache [...] viel weiter zurück[gehe]». Dies insofern als die Gross- mutter der Privatklägerin ihm anlässlich des Gesprächs vom 9. Juli 2014 gesagt habe, dass gemäss der Privatklägerin «bereits etwas gewesen» sei. 8.5.7 E.________, die Mutter der Privatklägerin, hatte am 12. Juli 2014 Anzeige bei der Polizei erstattet (vgl. pag. 47). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Juli 2014 gab sie zu Protokoll, sie [die El- tern] hätten am vergangenen Freitag [11. Juli 2014] von den Vorwürfen erfahren. Ihre Mutter habe ihren Ex-Mann angerufen und dieser habe sie dann umgehend benachrichtigt (pag. 116 Z. 32 ff.). Ihr Ex-Mann sei die beiden Mädchen dann am Samstagmorgen [12. Juli 2014] bei den Grosseltern abholen gegangen. Auf dem Weg nach Hause habe er die Privat- klägerin gefragt, ob sie darüber sprechen wolle, was die Privatklägerin mit der Be- gründung verneint habe, sie wolle es erst erzählen, wenn keine Geschwister mehr anwesend seien (pag. 117 Z. 64 ff.). Sie [die Mutter] sei daraufhin zur Privatklägerin gegangen und habe ihr gesagt, dass sie sich unterhalten sollten. Sie seien daraufhin zu einem Bauernhof gegan- gen, wo die Privatklägerin schliesslich angefangen habe, zu erzählen, was am 5. Juli 2014 passiert sei (pag. 117 Z. 68 ff., für Details vgl. vorinstanzliches Motiv, pag. 460 f.). Als die Privatklägerin später im Auto auch noch erzählt habe, dass der Beschuldig- te sie an jenem Tag auch schon draussen vor der Garage geküsst habe, und der Bruder der Privatklägerin gefragt habe, weshalb sie denn trotzdem mit dem Be- schuldigten mitgegangen sei, habe die Privatklägerin geantwortet: «Weisch [...], i ha dänk Angscht gha». Ausserdem habe der Beschuldigte ihr gesagt, sie dürfe es niemandem erzählen (pag. 117 Z. 96 ff.). Sie [die Mutter] habe den Eindruck, dass die Privatklägerin erleichtert gewesen sei, dass sie nun ernst genommen und etwas passieren werde. Erzählt habe die Privat- klägerin relativ emotionslos, als würde bei ihr ein Film ablaufen. Als sie die Privat- klägerin danach in die Arme genommen habe, habe diese angefangen zu weinen (pag. 118 f. Z. 156 ff.). Die Privatklägerin habe auch gewollt, dass sie [die Eltern] ihr versprechen, dass sie nach den Aussagen bei der Polizei nicht mehr darüber werde sprechen müssen und dass das Leben danach wieder so sei wie vorher (pag. 119 Z. 162 ff.). Sie habe die Privatklägerin gefragt, ob es das erste Mal gewesen sei, dass der Be- schuldigte so etwas getan habe, was die Privatklägerin bejaht habe (pag. 119 Z. 199 f.). Auch habe sie [die Mutter] die Schwester der Privatklägerin gefragt, ob der Be- schuldigte auch bei ihr etwas gemacht habe, was diese verneint habe. Sie [die Mut- ter] erinnere sich aber, dass die Schwester der Privatklägerin ihr früher einmal er- 22 zählt gehabt habe, dass der Beschuldigte sie im Kindergarten abholen werde. Sie habe dieser Aussage damals keine weitere Bedeutung beigemessen (pag. 119 Z. 202 ff.). 8.5.8 D.________, der Vater der Privatklägerin, bestätigte anlässlich seiner Einvernah- me vom 30. April 2015, dass die Privatklägerin seiner Ex-Frau anlässlich des samstäglichen Spaziergangs [vom 12. Juli 2014] erzählt habe, was [am 5. Juli 2014] geschehen sei. Was seine Ex-Frau ihm anschliessend weitererzählt habe, habe sich mit den Angaben der Grossmutter gedeckt (pag. 123 Z. 37 ff.). Ihm selbst habe die Privatklägerin nur Teile davon erzählt, nie aber die ganze Ge- schichte. Die Privatklägerin habe einmal darüber sprechen wollen und dann nicht mehr (pag. 123 Z. 44 f.). Sie habe es ja ihrer Mutter erzählt gehabt und wenn die Privatklägerin etwas erzähle, dann wolle sie das nicht immer wieder tun. Sie wolle es abhaken und vergessen können (pag. 124 Z. 79 ff.). In den Ferien in Italien sei es immer wieder in ihr hoch gekommen. Als er ihr zum Beispiel zugeflüstert habe, dass er die Türe des Wohnmobils schliessen werde, damit sie die Streiterei der anderen Geschwister nicht mit anhören müssten, habe die Privatklägerin gesagt: «Hör uf Papi, hör uf, i überchume Angscht, dr A.________ het o so lisli gredt» (pag. 123 Z. 49 ff.). Er habe noch zwei, drei weite- re Momente erlebt, in welchen sie richtig Angst bekommen habe, etwa als ihr Götti sie habe umarmen wollen. Auch wenn er selbst die Privatklägerin habe umarmen wollen, sei sie manchmal ausgewichen (pag. 124 Z. 57 ff.). Die Privatklägerin habe – in Träumen aber auch in Wirklichkeit – das Gefühl, dass der Beschuldigte sie ver- folgen würde (pag. 124 f. Z. 84 ff.). Sie habe auch Angst gehabt und gesagt, dass ihre Schwester nicht gehen dürfe, als diese in den Herbstferien wieder zu ihrer Grossmutter gewollt habe. Die Grossmutter habe ihr dann versprechen müssen, dass sie nicht zum Beschuldigten gehen würden. Als seine Ex-Frau die Schwester dann zur Grossmutter gebracht habe, habe die ebenfalls im Auto mitfahrende Pri- vatklägerin Bauchweh bekommen. Selbst sei die Privatklägerin nie mehr zur Grossmutter gegangen (pag. 125 Z. 102 ff.). 8.5.9 Die Privatklägerin selbst war am 14. Juli 2014 erstmals von einer dazu ausgebil- deten Spezialistin der Kantonspolizei videobefragt worden (DVD, pag. 110). Zu Beginn der Einvernahme wurde die Privatklägerin darüber informiert, dass sie im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Auskunftsperson befragt werde, «weil etwas zwischen [ihr] und A.________ passiert» sei. Weiter wurde die Privat- klägerin unter anderem angewiesen, nichts zu erfinden und es zu sagen, falls sie etwas nicht mehr wisse. Schliesslich wurde sie einleitend dazu angehalten, «nur zu sagen, was passiert ist, also die Wahrheit zu sagen» (ab 14:06:15). Nach einigen einleitenden Fragen zur Person schilderte die Privatklägerin – auf of- fene Frage, was passiert sei – zusammengefasst, wie der Beschuldigte sie am 5. Juli 2014 vor dem Garagentor zum ersten Mal geküsst habe; wie sie dann zunächst zur Putzmaschine hinaus gegangen seien, worauf der Beschuldigte ge- 23 sagt habe, sie bräuchten einen Ort, wo sie alleine zusammen sein könnten; wie sie daraufhin in das Büro gegangen seien, wo sie gezeichnet habe; wie der Beschul- digte ihren Hosenknopf geöffnet und in ihren Hosen «umegfummelt» habe; wie er anschliessend mit seinem Mund von unten her an ihre Brüste gegangen und diese mit den Händen noch «so massiert» habe; wie er auf der Putzmaschine noch ge- sagt habe, sie habe schöne Brüste; und wie sie – nachdem der Beschuldigte «das alles» gemacht habe – wieder nach draussen gegangen und mit der Putzmaschine herumgefahren seien (ab 14:12:02). Auf offen formulierte Nachfragen hin, ergänzte die Privatklägerin unter anderem, wie der Beschuldigte sie beim Garagentor «nass» geküsst habe und wie er ihr später im Büro auch noch «d Zunge ids Muu gstosse» habe (ab 14:15:20). Von sich aus unterschied sie dabei z.B., dass der Beschuldigte sowohl von unten wie auch von oben in bzw. unter ihr T-Shirt gefasst habe (ab 14:21:10). Auf offene Fragen der Polizistin präzisierte die Privatklägerin unter anderem weiter, dass der Beschuldigte auf seinem Stuhl gesessen habe, während sie mit dem Rücken zu ihm gewandt vor ihm zwischen seinen Beinen ge- standen habe, als er ihr in die Hose gegriffen habe. Er habe sie dann aufgefordert, ihre Beine ein bisschen auseinanderzuhalten, da es für ihn nicht mehr «gäbig» ge- wesen sei, weil sie die Beine zusammengehalten habe (ab 14:25:00). Die Privatklägerin schilderte weiter, wie sie die Geschichte gegenüber der Gross- mutter erst «nach und nach usegrückt» habe, weil die Grossmutter bei solchen Sa- chen heikel sei und sie Respekt vor dieser habe. Weiter gab sie an (ab 14:42:45), dass ihre Mutter ihr später gesagt habe, dass der Beschuldigte das wahrscheinlich schon mit anderen Kindern gemacht habe (ab 14:35:32). Die Privatklägerin sagte auch aus, dass sie nicht das erste Mal beim Beschuldigten im Büro gewesen sei. Allerdings sei sie bei den früheren Malen aber nicht alleine dort gewesen, sondern sich entweder in Begleitung ihrer Grossmutter oder ihrer kleinen Schwester befunden (ab 14:48:55). Mehrfach verneinte die Privatklägerin anlässlich dieser ersten Videoeinvernahme, dass der Beschuldigte sonst bzw. bei früheren Besuchen noch etwas getan habe, dass sie noch nicht erzählt hätte (jeweils ab 14:30:00, 14:33:12, 14:43:50, 14:49:40). 8.5.10 Am 25. November 2014 (pag. 282) reichte die Vertretung der Privatklägerin im Ori- ginal ein handschriftliches Schreiben (pag. 283 f.) zu den Akten, welches die Pri- vatklägerin ihrer Mutter am 6. Oktober 2014 [recte 6. August 2014] diktiert habe. Die Niederschrift dieses Diktats lautet wie folgt: «Letzten Winter hat er beides gemacht, also das mit den Brüsten und das mit [d]em Füdli vorne. Damals hat er noch nicht gesagt, ich soll das niemandem sagen, oder mich geküsst. Das mit dem Füdli hat er am Esstisch gemacht und Grosi und Grossätti haben das nicht gesehen, weil [– der folgende Nebensatz wurde offenbar nachträglich eingefügt –] sie ihm in die Augen schaut[e]. Ich sass auf seinem Schoss und nachher ist er mit der Hand unter dem Tisch hinein. Aber den Hosen- knopf hat er nicht aufgemacht. Nachher gingen C.________ und ich mit ihm in sein Büro zeichnen. Und nachher hat das Telefon geläutet, ich bin neben ihm gestan- 24 den und nachher hat er mir ins T-Shirt reingelangt und hat nachher so geknetet. Ich hatte das „Best Friend“-T-Shirt an, weil das vorne so lodelig ist hat er reingekonnt mit der Hand. C.________ war am Zeichnen und hat das nicht gesehen. Er hat dann gesagt es seien schöne Brüste.» Nach einer Trennlinie wird weiter ausgeführt: «Dies hat B.________ mir am 6.8.14 diktiert. Erzählt hat sie mir das zum 1. Mal in den Ferien in Italien, am 25.7.14. B.________ begann das Gespräch mit den Worten damals: Weisch Mami dr A.________ het das scho meh gmacht, aber nid so schlimm wie i de Ferie bim Grosi.» 8.5.11 E.________, die Mutter der Privatklägerin, bestätigte anlässlich ihrer Einvernahme vor Obergericht, dass das Diktat so richtig sei (pag. 553 Z. 41). Sie sei damals im Wohnmobil mit Aufräumen beschäftigt gewesen, als die Privat- klägerin dies plötzlich von sich aus erzählt habe, so wie es in dem Diktat stehe. Die Privatklägerin habe frei erzählt. Sie [die Mutter] habe sicherlich gewisse Sachen nachgefragt, zum Beispiel, weshalb das Grosi und der Grossätti das [gemeint: das Verhalten des Beschuldigten am Esstisch] nicht gesehen hätten. Daraufhin habe die Privatklägerin eben geantwortet, dass die Grosseltern dem Beschuldigten in die Augen geschaut hätten (pag. 554 Z. 3 ff.) Sie [die Eltern] hätten in der Folge noch in den Ferien versucht, die Polizistin anzu- rufen, welche die erste Videoeinvernahme durchgeführt gehabt habe. Diese habe ihnen geraten, alles aufzuschreiben (pag 554 Z. 13 f.). Die Privatklägerin habe explizit gewünscht, dass sie [die Mutter] es aufschreibe. Sie sei mit der Privatklägerin an den Küchentisch gesessen und die Privatklägerin habe ihr diktiert. Sie [die Mutter] habe versucht, alles so aufzuschreiben, wie die Privatklägerin es ihr gesagt habe, einfach ins Hochdeutsche übersetzt (pag. 554 Z. 14 ff.). Es sei nicht so, dass sie am 6. August 2014 bloss zusammengefasst habe, was die Privatklägerin ihr zuvor in den Ferien erzählt gehabt habe, sondern diese habe ihr alles nochmals so erzählt bzw. diktiert. Danach hätten sie dann nicht mehr darüber gesprochen (pag. 554 Z. 22 f.). Sie habe keinen Anlass, an den Worten ihrer Tochter zu zweifeln. Diese habe die Sache verdrängt, sie sei introvertierter und stiller geworden. In der Schule laufe es aber in Anbetracht der Umstände nicht schlecht (pag. 554 Z. 18 ff., pag. 554 Z. 40, pag. 555 Z. 5 ff.). Als sie [die Eltern] die Privatklägerin über das erstinstanzliche Urteil informiert hät- ten, habe die Privatklägerin nicht gross einen Kommentar dazu abgegeben. Sie habe aber – in ihren Worten – einfach wissen wollen, «wieso dr A.________ nid ids Gfängnis isch cho» (pag. 553 Z. 34 ff.). 25 8.5.12 D.________, der Vater der Privatklägerin war anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht speziell zur Entstehungsgeschichte der Vorwürfe über einen früheren Vorfall befragt worden. Er hatte aber erneut zu Protokoll gegeben (pag. 383 f.), die Privatklägerin würde versuchen, das Ganze zu schubladisieren und zu verdrängen. Es gebe aber immer wieder Situationen, in denen es hervorkomme. So habe die Privatklägerin z.B. beim ________ einen ________ der Marke A.________ wegen des Namens nicht benutzen wollen. Weiter klage sie über Bauchschmerzen, wenn man mit dem Auto in der Region W.________ unterwegs sei. Wenn er mit ihr darüber zu sprechen versuche, komme nicht viel, aber die Privatklägerin werde traurig und verliere die Freude im Gesicht. Man könne sie in solchen Momenten auch nicht trösten. Sie hätten noch einmal ein Gespräch mit dem Psychologen Dr. R.________ gehabt. Dieser habe gemeint, die Privatklägerin habe alles zur Seite gelegt und sie müss- ten parat sein, wenn es dann hervorkomme und die Privatklägerin darüber spre- chen wolle. 8.5.13 Im Rahmen seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung bestätigte der Vater der Privatklägerin diese Aussage. Er führte aus, es gebe immer noch Mo- mente, in denen die Privatklägerin plötzlich auf kleine Dinge reagiere und introver- tiert werde. Sie wolle dann oft nicht darüber sprechen (pag. 557 Z. 19 ff.). Zum früheren Vorfall gab er zu Protokoll, es sei für ihn schockierend gewesen, als in den Sommerferien plötzlich auch noch von einem zweiten Übergriff die Rede gewesen sei. Er denke, es sei mit Schamgefühlen zu erklären, dass die Privatklä- gerin den zweiten Vorfall nicht von Anfang an erwähnt habe. Die Privatklägerin ha- be öfters gefragt, ob sie selber daran schuld sei, dass der Beschuldigte das ge- macht habe. Er habe sich jedenfalls nie veranlasst gesehen, an den Worten seiner Tochter zu zweifeln (pag. 558 Z. 1 ff.). 8.5.14 Die Privatklägerin war am 4. Dezember 2014 ein zweites Mal videobefragt wor- den (DVD, pag. 114). Mit Blick auf die von der Verteidigung erhobenen Einwände werden die Aussagen der Privatklägerin in der Folge relativ extensiv dargestellt: (Ab 14:02:15) Einleitend wurde die Privatklägerin informiert, dass dem Beschuldig- ten sexuelle Handlungen mit Kindern «vorgeworfen» würden. Die Privatklägerin wurde sodann unter anderem wiederum angehalten, die Wahrheit zu sagen. (Ab 14:04:00) Die Privatklägerin gab auf Frage an, sie könne sich noch «so halb» daran erinnern, was sie bei der ersten Einvernahme ausgesagt habe. Das was sie damals gesagt habe, sei so passiert. Auf Frage sei ihr zwischenzeitlich nichts mehr in den Sinn gekommen. Sie habe damals auch nichts falsch in Erinnerung gehabt, was sie nun korrigieren müsste. Auf Frage sei auch nichts passiert, was sie damals vergessen habe zu sagen. 26 (Ab 14:05:00) Auf Frage, um was es in dem offenbar von ihrer Mutter geschriebe- nen und von ihrer Rechtsanwältin eingereichten Brief gehe, antwortete die Privat- klägerin, es gehe «o ume A.________, dass är denn das schon mau gmacht het und zwar am Ässtisch». Von sich aus fuhr die Privatklägerin fort: «Ig bi o bim Grosi i de Ferie gsi u mir si dert ga Ässe, bevor mr si ga Ichoufe.» Sie sei «bi ihm ufem Schoss ghocket und när het är das mit em Füdli gmacht und het, ja, das mit em Füdli und het dört ou drunde umegfummlet». Auf Frage, wo genau er das mit dem Füdli gemacht habe, erwiderte die Privatklägerin: «Vorne». Auf weitere Frage, wo genau vorne, sie könne es auch zeigen, meinte die Privatklägerin «hie» und legte ihre Hand mit ausgestrecktem Zeigfinger zwischen ihre Beine, in den Bereich des Geschlechts. Auf Frage, was der Beschuldigte denn genau gemacht habe, gab sie an, er habe einfach dort unten «umeglängt». (Ab 14:06:37) Auf Frage wisse sie nicht mehr, wann dieser Vorfall gewesen sei. Sie wisse einfach noch, dass sie in den Ferien gewesen sei, vielleicht an einem Wo- chenende. Auf Frage wisse sie nicht, in welcher Jahreszeit dies geschehen sei. Auf Frage sei es aber nicht jener Vorfall gewesen, von welchem sie das letzte Mal er- zählt habe. Der Vorfall, von dem sie jetzt spreche, sei vor dem anderen Vorfall ge- schehen. Auf Frage, ob dieser Vorfall [zeitlich] viel vor dem anderen Vorfall passiert sei, überlegte die Privatklägerin und antwortete dann: «Ja….schon». Auf Frage wisse sie nicht mehr, ob sie damals längere Zeit beim Grosi in den Ferien gewesen sei. Auf Frage wisse sie auch nicht mehr, an welchem Wochentag dies geschehen sei. (Ab 14:07:58) Auf entsprechende Frage bejahte die Privatklägerin, dass der Vorfall im Restaurant des Beschuldigten passiert sei. Auf offene Frage, wer denn alles am Tisch gegessen habe, antwortete sie, ihre Grosseltern, ihre Schwester C.________ und sie selber. Auf Frage, wann der Beschuldigte hinzugekommen sei und was er gemacht habe, gab sie an, er sei nach dem Essen sei zu ihnen gekommen und ha- be sich hinzugesetzt, um mit den Grosseltern zu sprechen. Auf Frage wisse sie nicht, warum sie beim Beschuldigten auf den Schoss gesessen habe. Von sich aus fügte sie an, es sei ja damals das erste Mal passiert und sie habe das halt noch nicht gewusst. Auf Frage habe es keinen speziellen Grund dafür gegeben, dass sie sich zum Beschuldigten auf den Schoss gesetzt habe. (Ab 14:08:55) Auf Frage, ob sie noch wisse, was sie gemacht habe als sie auf dem Schoss des Beschuldigten gesessen habe, gab die Privatklägerin an, sie sei ganz still gewesen und habe nicht gesprochen. Die Frage, ob es denn ganz plötzlich ge- kommen sei, dass er «das» gemacht habe, bejahte sie. Auf Frage, wie das für sie gewesen sei, meinte die Privatklägerin, sie sei überrascht gewesen, sei ein biss- chen erschrocken und habe Angst gehabt. (Ab 14:09:25) Auf Frage, wie er das denn habe machen können, antwortete die Privatklägerin: «I bi so mit de Arme uf em Tisch gläge und är het... D Hose vo mir si chli ds gross gsi. När het är chönne drilänge». Auf Nachfrage, wo er «driglängt» habe, antwortete sie: «Id Hose und id Unterhose». Auf Frage, was sie gespürt ha- be, wirkte die Privatklägerin verlegen und antwortete, das wisse sie nicht. Auf Fra- ge, womit der Beschuldigte «ineglängt» habe, erwiderte die Privatklägerin: «Mit de Finger». Auf Frage, wo sie die Finger gespürt habe, antwortete sie: «Am Füdli vo- 27 re». Die Nachfrage, ob es am «am blute Füdli» gewesen sei, bejahte die Privatklä- gerin. (Ab 14:10:27) Die Frage, ob danach sonst noch etwas passiert sei, verneinte sie. (Ab 14:10:37) Auf Frage, was der Beschuldigte gemacht habe, als er mit seinen Fingern in ihr «Hösli» gegangen sei, antwortete die Privatklägerin, das wisse sie nicht, sie habe ja nicht zu ihm nach hinten, sondern nach vorne auf den Tisch ge- schaut. Die Frage, ob sie denn irgendetwas gespürt habe, irgendeine Bewegung zum Beispiel, verneinte sie. Auf Frage wisse sie nicht mehr, wie lange es gedauert habe. (Ab 14:11:23) Auf Frage, ob es an jenem Tag einmal oder mehrmals vorgekommen sei, antwortete die Privatklägerin dezidiert: «Einisch». Auf Frage habe der Beschul- digte nichts dazu gesagt. Nach dem Vorfall seien sie nach Hause bzw. Einkaufen gegangen. Auf Frage habe sie nachher niemandem von diesem Vorfall erzählt. Auf Frage wisse sie nicht, weshalb der Beschuldigte das gemacht habe. (Ab 14:12:03) Auf Frage sei in der Zeit zwischen diesem und dem schon früher ge- schilderten Vorfall nichts mit dem Beschuldigten geschehen. Die Frage, ob sie zwi- schen diesen beiden Vorfällen noch weitere Male beim Beschuldigten gewesen sei, verneinte die Privatklägerin. Sie fügte an, sie sei dann ja auch lange Zeit nicht mehr beim Grosi in den Ferien gewesen. (Ab 14:12:45) Auf Frage habe sie damals niemandem davon erzählt, auch dem Grosi nicht. Auf Frage wisse sie nicht, warum. Sie habe damals Angst gehabt, da- von zu erzählen. (Ab 14:13:05) Auf Frage, wie es für sie gewesen sei, als es dann das zweite Mal passiert sei, meinte die Privatklägerin, sie sei einfach erschrocken, da sie eigentlich auch gar nicht mehr daran gedacht habe, als sie [in der Zeit zwischen den Vorfäl- len] bei ihren Eltern gewesen sei. Die Frage, ob ihr im Juli, als sie wieder zum Be- schuldigten gegangen seien, noch bewusst gewesen sei, was er schon einmal mit ihr gemacht gehabt habe, bejahte sie. (Ab 14:13:55) Auf Vorhalt des von ihrer Rechtsvertretung eingereichten «Briefes» [Diktat] gab die Privatklägerin an, diesen habe ihre Mutter geschrieben. Auf Frage, wie es dazu gekommen sei, dass ihre Mutter diesen Brief geschrieben habe, ant- wortete die Privatklägerin, ihre Mutter habe sie gefragt, ob sie [die Privatklägerin] es schreiben wolle oder ob sie [ihre Mutter] es tun solle, und sie habe ihre Mutter gewählt. Auf Frage, ob und wann sie denn ihrer Mutter zuvor erzählt gehabt habe, dass schon einmal etwas passiert war, gab die Privatklägerin an, sie habe ihrer Mutter «das mitem Tisch» erzählt, als sie mit dem Camper in den Ferien in Italien gewesen seien. Auf Frage habe es keinen speziellen Anlass dafür gegeben. Sie könne auf Frage bestätigen, dass ihre Mutter genau das aufgeschrieben habe, was sie dieser erzählt habe. Ihre Mutter habe es ihr nachher vorgelesen, da sie deren Schrift nicht lesen könne. (Ab 14:15:40) Auf Vorhalt, wonach im Brief stehe, dass «es» [der frühere Vorfall] im Winter gewesen sei, bestätigte die Privatklägerin, dass dies sein könne. 28 (Ab 14:16:05) Auf weiteren Vorhalt, dass im Brief stehe, er habe damals beides gemacht, das mit den Brüsten und das mit dem «Füdli vorne», und Frage, ob denn mit den Brüsten auch noch etwas gewesen sei, antwortete die Privatklägerin, ja, er habe «eifach o driglängt i ds T-Shirt ine» [wobei sie sich mit der Hand über den Brust-/Bauchbereich strich]. Auf Frage, wie er dies habe machen können, antworte- te sie: «Eifach vo obe ine». Die Frage, ob das Grosi dies denn nicht gesehen habe, wenn es doch auch am Tisch gesessen habe, verneinte die Privatklägerin. Wes- halb, wisse sie auf Frage nicht. Auf Frage, was der Beschuldigte gemacht habe, nachdem er «obe ineglängt» habe, führte die Privatklägerin aus, er habe «eifach knätet». (Ab 14:16:55) Auf Frage wisse sie noch, dass sie das „My Best Friend“-T-Shirt ge- tragen habe, jedoch nicht, welche Hose. (Ab 14:18:05) Auf Frage, weshalb sie beim letzten Gespräch nichts von diesem Vorfall erzählt habe, antwortete die Privatklägerin, sie wisse es nicht, und fügte an, weil der Vorfall ihr damals nicht in den Sinn gekommen sei, dass sie das auch noch erzählen könnte. (Ab 14:18:33) Auf Vorhalt, dass im Brief auch noch stehe, dass das Telefon im Büro geläutet habe, überlegte die Privatklägerin kurz und bejahte dies dann, ohne noch etwas von sich aus anzufügen. Auf Frage, was denn im Büro gewesen sei, antwortete sie umgehend, dass ihre Schwester C.________ und sie dann noch zum Beschuldigten ins Büro zeichnen gegangen seien. Dort habe das Telefon ge- klingelt. Auf Frage, wie es weitergegangen sei, gab die Privatklägerin an, sie sei dann «zu ihm gange und ha ihm d Zeichnig zeigt. Und när het är no mau a de Brüscht knätet». Auf entsprechende Frage bestätigte die Privatklägerin, dass dies alles bei dem zeitlich ersten Vorfall passiert sei. (Ab 14:19:40) Auf Frage, wo der Beschuldigte telefoniert habe, gab die Privatkläge- rin an, er habe im Büro telefoniert. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass es dort ge- wesen sei, wo sie und ihre Schwester auch gezeichnet hätten. Auf Frage habe sie selbst am Bürotisch gezeichnet, während der Beschuldigte «näbedran...auso eifach bir Türe» gewesen sei. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte dort telefoniert habe. Auf Frage, ob er gesessen oder ge- standen habe, antwortete sie umgehend, der Beschuldigte habe gestanden. Auf Frage bestätigte sie, dass der Beschuldigte immer noch telefoniert habe, als sie ihm die Zeichnung gezeigt habe. Auf weitere Frage, ob denn nachher noch irgend- etwas passiert sei, antwortete die Privatklägerin: «Ja, är het äbe no mau a de Brüscht». Auf Nachfrage bestätigte sie, dass dies geschehen sei, während der Be- schuldigte telefoniert habe. (Ab 14:20:49) Auf Frage, wie er denn das gemacht habe, führte sie aus, er habe «mit eire Hand ds Telefon ghäbt und mit dr andere im T-Shirt». Auf Frage könne sie nicht mehr sagen, mit welcher Hand er das Telefon gehalten habe und mit wel- cher Hand er in das T-Shirt gegangen sei. Auf Frage, was sie gesagt habe, antwor- tete die Privatklägerin: «Gar nüt». Auf Frage, wie das für sie gewesen sei, meinte sie, sie sei «verchlüpft». Wie lange der Beschuldigte das gemacht habe, könne sie auf Frage nicht sagen. Die Frage, ob er das Telefon inzwischen aufgelegt gehabt 29 habe, verneinte die Privatklägerin und sagte, der Beschuldigte sei weiterhin am Te- lefonieren gewesen. (Ab 14:21:44) Auf Frage habe ihre Schwester währenddessen am Bürotisch ge- sessen und weitergezeichnet. Auf Frage habe diese glaublich nichts mitbekommen. Auf weitere Frage bestätigte die Privatklägerin, dass sie und ihre Schwester auf der gleichen Seite des Bürotischs gewesen seien und gezeichnet hätten. Auf Nachfra- ge gab sie an, sie seien hinter dem Bürotisch gewesen, dort wo der Bürostuhl ste- he. (Ab 14:22:20) Auf Frage, wie sie denn [räumlich] zum Beschuldigten gestanden habe, als sie ihm die Zeichnung gezeigt habe, gab die Privatklägerin an, sie habe neben ihm gestanden. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte sie, seitlich neben ihm gestanden zu haben. Auf Frage habe der Beschuldigte nichts zur Zeichnung gesagt. Auf Frage, wie er ihr denn in das T-Shirt habe fassen können, wenn sie neben ihm gestanden habe, antwortete die Privatklägerin: «I bi när irgendwie so wi- ter vüre näbe ihn gestande». (Ab 14:23:15) Die Frage, ob es vorgekommen sei, dass sie sich zum Beispiel an den Beschuldigten gelehnt hätte, verneinte die Privatklägerin, indem sie den Kopf schüttelte und «Mm-mm» sagte. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass sie [die Privatklägerin] sich mit dem Rücken an ihn gelehnt und an ihm gerie- ben habe, schüttelte die Privatklägerin wiederum den Kopf und verneinte erneut mit den Worten «Mm-mm». Auf die Nachfrage «Das isch nid eso gsi?», erwiderte die Privatklägerin ein drittes Mal «Mm-mm» [Nein]. Schliesslich meinte sie auf entspre- chende Frage noch, sie könne sich nicht vorstellen, warum der Beschuldigte dies so erzählt habe. (Ab 14:24:00) In der Folge bestätigte die Privatklägerin auf Vorhalt der Bestreitun- gen des Beschuldigten ihre früheren Angaben zu den Küssen beim zeitlich späte- ren Vorfall vom 5. Juli 2014. (Ab 14:26:05) Die [in zeitlicher Hinsicht (erster oder zweiter Vorfall) offene] Frage, ob der Beschuldigte jemals hinausgegangen sei, als sie im Büro gewesen sei, ver- neinte die Privatklägerin. Von sich aus fügte sie an, sie habe dann einfach weiter gezeichnet, bis ihre Grossmutter gekommen sei und sie und ihre Schwester («uns») abgeholt habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte einmal auf die Toilette gegangen sei, antwortete die Privatklägerin: «Nei…das isch nid bim Tisch-Vorfau gsi….das isch….nei isch nid, nei». Auf Nachfrage, ob es denn beim zweiten Vorfall so gewesen sei, antwortete sie, dass habe der Beschuldigte dann der Grossmutter gesagt, als sie nach dem zweiten Vorfall noch einmal mit ihrer Grossmutter zu die- sem gegangen sei. Es sei aber nicht so gewesen. (Ab 14:27:05) Auf Frage sei sonst nichts mehr mit dem Beschuldigten vorgefallen, was sie [die Privatklägerin] noch nicht erzählt hätte. (Ab 14:27:35) Auf Frage könne sie bestätigen, dass sie schon vor den beiden Vor- fällen beim Beschuldigten gewesen sei, damals sei aber noch nichts passiert. Sie könne auf Nachfrage bestätigen, dass es ihre beiden letzten Besuche beim Be- schuldigten gewesen seien, als jeweils etwas passiert sei. 30 (Ab 14:31:30) Auf Vorhalt ihrer Aussage, wonach sie aus Angst nicht vom [zeitlich ersten] Vorfall erzählt habe, und Aufforderung, zu beschreiben, weshalb sie Angst gehabt habe, führte die Privatklägerin aus: «Wüu ig das Gfüehl nid ha kennt, wüu ds eifach komisch isch gsi u när hani Angscht übercho». Sie bestätigte, dass sie damit meine, dass sie das nicht gekannt habe, was da passiert sei. (Ab 14:32:20) Auf Frage, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte ihr ins T-Shirt ge- griffen habe, antwortete die Privatklägerin zunächst, sie wisse es nicht. Auf Nach- frage, ob es beim ersten Vorfall am Esstisch oder im Büro gewesen sei, antwortete sie umgehend «im Büro». Die weitere Nachfrage, ob am Esstisch «nur das mit de Hösli» passiert sei, bejahte die Privatklägerin. (Ab 14:32:55) Die Frage, ob sie manchmal noch an die Vorfälle denke, verneinte die Privatklägerin und meinte, sie versuche, nicht mehr daran zu denken. (Ab 14:33:15) Auf Vorhalt, dass in dem von ihrer Mutter geschriebenen Brief stehe, der Beschuldigte habe gesagt, dass das schöne Brüste seien, meinte die Privatklä- gerin: «Nei, das isch bim zwöite Mau gsi». Auf Frage, wann der Beschuldigte dies denn beim zweiten Mal gesagt habe, antwortete sie: «Eifach bim zwöite Mau, won är das... vorem Büro eifach, bim zwöite Mau». Auf Frage wisse sie nicht mehr, ob er das mit den schönen Brüsten gesagt habe, bevor oder nachdem er an ihre Brüs- te gefasst und geknetet habe. Sie sei sich aber auf Nachfrage sicher, dass es beim zweiten Vorfall gewesen sei. 8.5.15 Die Aussagen der Privatklägerin zum zweiten Vorfall von Winter 2013/2014 wurden dem Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. April 2015 erstmals vorgehalten. Der Beschuldigte bestätigte einleitend seine bisherigen Aussagen als korrekt (pag. 101 f. Z. 8 ff.). Dass er die Privatklägerin bei zwei Vorfällen an den Brüsten und zwischen den Beinen berührt haben soll, sei nicht wahr (pag. 102 Z. 25). Auf Frage, ob er noch wisse, wann er erfahren habe, dass die Privatklägerin ihm unsittliche Berührungen anlässlich von zwei [verschiedenen] Vorfällen vorwerfe, meinte der Beschuldigte zunächst, das sei ja er gewesen, welcher das in seiner Niederschrift erwähnt habe. Dann führte er aus, er glaube er habe dies nie erfahren bzw. erst jetzt, als er die Videoeinvernahmen angesehen habe. Schliesslich gab er an, er habe den zweiten Vorfall in seiner Niederschrift erwähnt, weil er die Geschichte einfach so aufge- schrieben habe, wie sie abgelaufen sei. Diesen zweiten Vorfall habe er für erwäh- nenswert befunden, weil es einfach so gewesen sei. Im Zeitpunkt der Niederschrift habe er indessen nicht gewusst, dass die Privatklägerin erzählt habe, dass er sie bei diesem Vorfall auch berührt haben soll (pag. 102 Z. 29 ff.). Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin [– wie er –] ebenfalls von einem Telefongespräch erzählt habe, und Frage, was er sonst zu den Aussagen der Privatklägerin sage, antwortete der Be- schuldigte, diese stimmten nicht überein. Er habe nicht, wie von der Privatklägerin behauptet, in seinem Büro telefoniert (pag. 103 Z. 68 f.). Zur zweiten Videobefra- gung habe er noch zu sagen, dass die einvernehmende Polizistin die Aussage der Privatklägerin, wonach diese sich nicht an ihm herumgerieben habe, nicht hinter- 31 fragt, sondern die Meinung der Privatklägerin einfach übernommen. Man sehe aber nach seiner Auffassung dem Gesichtsausdruck der Privatklägerin klar an, dass sie lüge (pag. 103 Z. 84 ff.). Es sei nicht korrekt befragt und nicht hinterfragt worden (pag. 106 Z. 194 f.). Er habe die Privatklägerin nie auf den Mund geküsst, sie bei keiner Gelegenheit an den Brüsten gestreichelt bzw. berührt und sie auch niemals unter den Unterhosen zwischen den Beinen gestreichelt (pag. 103 f. Z. 93 ff). Zu den Vorwürfen, die ihm gemacht würden, wolle er keine weiteren Aussagen machen (pag. 104 Z. 103). Der Vorfall mit dem Telefongespräch, welchen er in seiner Niederschrift «B.________» erwähnt habe, habe ca. einen Monat vor dem anderen Vorfall statt- gefunden, vielleicht sei es auch zwei Monate vorher gewesen. Für ihn sei es eine Bagatelle gewesen, über welche er erst später nachgedacht habe (pag. 104 Z. 121 f.). Die Privatklägerin habe sich, wie er dies bereits in seiner Niederschrift geschrieben habe, bei beiden Besuchen im Büro an ihm gerieben (pag. 105 Z. 151 f.). Beim zweiten Mal habe die Privatklägerin einfach noch den Kopf nach hinten geneigt (pag. 105 Z. 163 ff.). 8.5.16 Anlässlich seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte einleitend an seinen bisherigen Aussagen fest (pag. 386 Z. 18). Er habe erstmals von den Vorwürfen betreffend Vornahme sexueller Handlungen an der Privatklägerin erfahren, als deren Grossmutter an jenem Sonntagmorgen [6. Juli 2014] zu ihm gekommen sei. Der Beschuldigte konnte sich zunächst nicht mehr daran erinnern, ob damals bereits von mehreren Vorfällen die Rede gewesen sei. Beim Verlesen des Protokolls war er sich dann sicher, dass zu diesem Zeit- punkt nicht von mehreren Vorfällen die Rede gewesen sei (pag. 386 Z. 38 ff.). Zum hier noch zu beurteilenden Themenkomplex, d.h. dem Vorwurf, er habe die Privatklägerin zuvor schon einmal berührt, könne er nichts sagen, weil nichts statt- gefunden habe. «Das wäre jetzt etwas Neues» (pag. 388 Z. 5). Auf Frage, ob er die Privatklägerin je auf seinen Schoss genommen habe, antwor- tete der Beschuldigte nach einigem Überlegen, die Kleinere – wie sie heisse, wisse er nicht mehr – habe er mal auf dem Schoss gehabt, die Privatklägerin dagegen nie (pag. 388 Z. 9 f.). Auf Frage, ob in seinem Büro ein Vorfall mit einem Telefon geschehen sei, verwies der Beschuldigte einmal mehr auf seine Niederschrift, worin dies gut beschrieben sei. Er habe in das andere Büro gemusst, um den Anruf entgegenzunehmen. Die Privatklägerin sei dann zu ihm gekommen. Datumsmässig sei das etwa drei Mona- te vorher gewesen. Wieder habe sich die Privatklägerin mit dem Rücken und dem Füdli an ihm gerieben, als sie bei ihm gewesen sei – oder dies sei das erste Mal gewesen. Er habe nicht darauf reagiert, zum damaligen Zeitpunkt habe er davon nicht weiter Notiz genommen. (pag. 388 Z. 13 ff.). 32 Er könne sich die Vorwürfe so erklären, dass die Privatklägerin wohl ein Manko an Aufmerksamkeit gehabt habe. Sie habe das ja auch so vorangemeldet gehabt, dass sie zu ihm ins Büro kommen wolle. Was sonst mit dem Mädchen passiere oder passiert sei, könne er nicht sagen. Die Privatklägerin habe den Entscheid, mit ihm ins Büro zu kommen, selber getroffen. Sie hätte jederzeit zum Büro raus und zu den Grosseltern gehen können (pag. 388 Z. 25 ff.). 8.5.17 Auch anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung gab der Be- schuldigte zu Protokoll, er könne sich nicht erinnern, das Kind im Restaurant U.________ jemals auf dem Schoss gehabt zu haben. Er könne sich auch nicht denken, wie es möglich sein sollte, das Kind zu begrabschen. Dieses habe sich «wann immer es möglich war», vor ihn gestellt und sich mit dem Rücken an ihm gerieben (pag. 559 Z. 18 ff.). Die Niederschrift «B.________» habe er geschrieben, bevor er davon Kenntnis ge- habt habe, dass die Polizei kommen würde. Es stimme, dass er darin zwei Vorfälle beschreibe, die sich in weiten Teilen mit den Aussagen der Privatklägerin deckten. Weshalb diese «das Andere» behaupte, wisse er nicht. Im Übrigen sei die Privat- klägerin am Tisch auch an ihrem Grossvater «herum gschlirgget», sie habe mit diesem «umegschmuuset» (pag. 560 Z. 30 ff.). Auf Frage, ob er die Privatklägerin also auch sonst nie auf dem Schoss gehabt ha- be, antwortete der Beschuldigte, einzig als er damals von der Toilette zurückge- kommen sei und die Privatklägerin ihm im Büro das Rössli habe zeigen wollen, sei sie «so» zwischen seine Beine gekommen. (pag. 560 Z. 41 f.). 8.5.18 In seinem schriftlich zu den Akten genommenen letzten Wort führte der Beschul- digte schliesslich zu dem hier noch interessierenden Sachverhaltskomplex aus, die Privatklägerin und ihre Schwester seien am Zeichnen in seinem Büro gewesen. Das Telefon habe geläutet. Um es anzunehmen, habe er sich ins Nachbarbüro be- geben müssen. Die Privatklägerin sei ihm unaufgefordert gefolgt und habe sich – wie x-mal gesagt – vor ihn gestellt und sich während des Telefongesprächs rück- lings an ihm gerieben. Dass sie dabei eine Zeichnung habe zeigen wollen, sei er- funden und beweise, dass die Darstellungen «chaotisch unwahr» seien (pag. 580). In Bezug auf die zweite Videobefragung bemängelte der Beschuldigte zudem in seinem letzten Wort erneut, dass die Privatklägerin auf den Vorhalt, wonach sie sich gemäss seiner Darstellung mit dem Rücken an ihm gerieben habe, einfach nicht geantwortet habe. Daraufhin habe die einvernehmende Polizistin lediglich ge- sagt: «Aber gäll das hesch du nid gmacht» und es dabei bewenden lassen (pag. 578 in fine). 8.6 Würdigung der subjektiven Beweismittel 8.6.1 Untersucht man die Entstehungsgeschichte des hier noch zu beurteilenden Vor- wurfs, so wird ersichtlich, dass die Privatklägerin bereits sehr früh einen zweiten, 33 früheren Vorfall erwähnte. Sowohl die Grossmutter der Privatklägerin wie auch (vom Hörensagen) deren Ehemann bestätigten, dass die Privatklägerin die – nach Vorbringen der Vorwürfe betreffend den 5. Juli 2014 gestellte – Frage, ob der Be- schuldigte schon früher etwas gemacht habe, (zunächst) bejaht habe. Die Vorwürfe betreffend einen früheren Vorfall müssen demnach etwa zeitgleich mit bzw. höchstens wenige Tage nach den Vorwürfen betreffend den späteren Vor- fall aufgekommen sein. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass der Beschul- digte in seiner Niederschrift «B.________» selbst festhielt, dass die Grossmutter der Privatklägerin ihm gegenüber bereits am Mittwoch, 9. Juli 2014, geäussert ha- be, dass er laut der Privatklägerin bereits früher einmal an ihr herumgefummelt ha- ben soll (wobei der Beschuldigte allerdings in der Schlusseinvernahme auffälliger- weise vorübergehend bestritt, bereits vor Betrachtung der zweiten Videoeinver- nahme Kenntnis von einem zweiten Vorwurf gehabt zu haben). Die Äusserungen der Privatklägerin zum früheren Vorfall – wie ihre Aussagen zu den Übergriffen überhaupt – wurden allerdings von ihrer Grossmutter und deren Ehemann von Anfang an angezweifelt. Die Grossmutter wurde wütend und sagte der Privatklägerin, sie solle ihrer Schwester nicht solche Sachen erzählen, es hand- le sich um «dumme Züg», so etwas stimme doch nicht. Der Ehemann der Gross- mutter zweifelte überhaupt an der Vertrauenswürdigkeit der Privatklägerin. In Be- zug auf den von ihr erwähnten früheren Vorfall wurde ihr von der Grossmutter zu- dem vorgehalten, sie sei ja gar nie mit dem Beschuldigten alleine gewesen. Der Privatklägerin wurde also nicht nur wiederholt zu verstehen gegeben, dass man ihr nicht glaube, sondern auch, dass ihre Vorwürfe faktisch gar nicht zutreffen könnten. Daraufhin zog die Privatklägerin ihre Vorwürfe betreffend einen früheren Vorfall dann (vorerst) zurück und äusserte, es sei doch «nüt gsi». Ihre Vorwürfe betreffend den Vorfall vom 5. Juli 2014 musste die Privatklägerin auf Geheiss ihrer Grossmutter – und wohl in der Meinung, die Privatklägerin werde sich dann eines Besseren besinnen und entschuldigen – in einem Brief formulieren und damit dem Beschuldigten persönlich gegenübertreten. Dass sie diese Konfron- tation selbst geradezu suchte, wie dies die Grossmutter der Privatklägerin darzu- stellen versuchte, erscheint wenig plausibel. Vielmehr dürfte diese "Gegenüberstel- lung" auf Druck der Grossmutter und des Beschuldigten zu Stande gekommen sein. Es erstaunt angesichts dieses Umgangs der Grossmutter und ihres Ehemanns mit der Privatklägerin und den von dieser geäusserten Vorwürfen nicht, dass letztere ihren Eltern bei der Heimfahrt und beim anschliessenden Spaziergang nichts von einem früheren Vorfall erzählte. Ihrer Mutter gegenüber antwortete sie auf entspre- chende Frage, dass es das erste Mal gewesen sei, dass der Beschuldigte so etwas getan habe. Gegenüber dem Vater wollte sie zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht über den Vorfall sprechen. Der erste, der dann detaillierter einen zweiten Vorfall erwähnte, ist der Beschuldigte selbst. In seiner am 13. Juli 2014 erstellten Niederschrift «B.________» beschreibt er, wie sich die Privatklägerin bei einem früheren Besuch «aus total eigener Initiati- ve und ohne Aufforderung» vor ihn «postiert» und «ihren Rücken hin und her rei- 34 bend» gegen seine Oberschenkel und seinen «Unterleib» gedrückt habe. Interes- santerweise deckten sich seine Angaben zum Rahmengeschehen (beide Kinder bei ihm im Büro am Zeichnen; eingehender Telefonanruf; Privatklägerin begab sich zu ihm, als er noch stehend am telefonieren war) weitgehend mit den späteren diesbezüglichen Angaben und Aussagen der Privatklägerin. Auch anlässlich seiner Ersteinvernahme vom 17. Juli 2014 erwähnte der Beschul- digte von sich aus – obwohl er einzig danach gefragt worden war, was er am 5. Juli 2014 gemacht habe – sogleich auch jenen früheren Vorfall, bei welchem sich beide Mädchen in seinem Büro aufgehalten hätten und die Privatklägerin sich – noch während er mit einem Kunden am Telefon gewesen sei – vor ihm «platziert» und ihn mit dem Rücken «massiert» habe. Mehr gab es dazu allerdings nach Meinung des Beschuldigten nicht zu sagen. Die Privatklägerin selbst hatte zwar anlässlich der ersten Videobefragung vom 14. Juli 2014 noch verneint, dass es bereits früher zu einem ähnlichen Vorfall ge- kommen sei wie am 5. Juli 2014. Sie hatte aber immerhin erwähnt, dass sie zu ei- nem früheren Zeitpunkt bereits mit ihrer Schwester im Büro des Beschuldigten ge- wesen sei. Bereits eineinhalb Wochen später, am 25. Juli 2014, in den unmittelbar auf die ers- te Videobefragung folgenden Ferien mit ihren Eltern in Italien, erwähnte die Privat- klägerin ihrer Mutter gegenüber dann, dass der Beschuldigte doch bereits früher einmal etwas gemacht habe. Dies wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom Vater der Privatklägerin bestätigt. Gemäss den glaubhaften Aussagen ihrer Mutter, erzählte die Privatklägerin im Wohnmobil urplötzlich von sich aus und in freier Re- de, wie sich der Vorfall zugetragen habe. Gemäss der Anmerkung ihrer Mutter auf dem späteren Diktat (vgl. sogleich nachstehend), begann die Privatklägerin ihre Schilderung mit der Aussage, dass dieser frühere Vorfall nicht so schlimm gewesen sei, wie derjenige vom 5. Juli 2014. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Angaben der Mutter zu zweifeln, wonach die Privatklägerin in der Folge am 6. August 2014 den früheren Vorfall im Wesentli- chen noch einmal gleich wie zuvor in den Ferien schilderte. Die Mutter beschränkte sich bei dem auf Anraten der Polizei erstellten Diktat grundsätzlich darauf, die An- gaben der Privatklägerin ins Hochdeutsche zu übersetzen und hakte nur vereinzelt nach. Demnach erzählte die Privatklägerin also bereits in den Ferien in Italien und dann ein weiteres Mal gleichbleibend beim Diktat, wie ihr der Beschuldigte bei einem früheren Besuch am Esstisch in die Hose gegriffen und «das mit dem Füdli vorne» gemacht habe und er ihr anschliessend im Büro in ihr T-Shirt gefasst und ihre Brüs- te geknetet habe. Dabei schilderte die Privatklägerin auch nebensächliche, aber originelle Details, etwa dass der Beschuldigte am Esstisch ihren Hosenknopf nicht aufgemacht habe. Die Privatklägerin fand zudem – für sich selbst – Erklärungen dafür, weshalb die Grosseltern davon nichts mitbekommen hatten – weil nämlich der Beschuldigte mit der Hand unter dem Tisch in die Hose reingegangen sei und weil die Grosseltern ihm in die Augen geschaut hätten –, und weshalb der Be- schuldigte ihr das T-Shirt habe greifen können – nämlich weil dieses «so lodelig» 35 gewesen sei. Und die Privatklägerin konnte den Vorfall auch zeitlich einigermassen einordnen. Dieser habe sich «letzten Winter», also im Winter 2013/2014, zugetra- gen. Anlässlich der zweiten Videobefragung vom 14. Dezember 2014 gab die Privatklä- gerin einleitend zwar erneut zu Protokoll, es sei ihr nichts mehr in den Sinn ge- kommen und es sei nichts passiert, was sie bei der ersten Befragung vergessen habe zu sagen. Nach blosser Erwähnung des Diktats durch die Polizistin – ohne dass ihr bereits dessen Inhalt vorgehalten worden wäre – erzählte die Privatkläge- rin dann aber, dass der Beschuldigte ihr bei einem früheren Besuch im Restaurant U.________ am Esstisch in die Hose gegriffen und sie zwischen den Beinen berührt habe. Dass sonst noch etwas passiert sei, verneinte sie zunächst wieder- um, bestätigte dann aber auf Vorhalt der entsprechenden Passage des Diktats, dass der Beschuldigte ihr auch an die Brüste gefasst habe. Auf Vorhalt, dass im Brief auch etwas von einem Telefon erwähnt werde, schilderte sie schliesslich, wie der Beschuldigte im Büro in ihr T-Shirt gefasst und ihre Brüste geknetet habe. Von sich aus oder zumindest auf – meist offene – Nachfragen hin erzählte sie dabei nicht nur die gleichen Details, wie sie bereits im Diktat erwähnt sind. Sie erwähnte auch weitere originelle Einzelheiten, etwa dass der Beschuldigte bei der Türe ge- standen und weiterhin telefoniert habe, als er ihr an die Brüste gefasst habe. Einzig den im Diktat beschriebenen Umstand, wonach der Beschuldigte ihr bereits bei je- nem früheren Vorfall gesagt habe, sie habe schöne Brüste, bestätigte die Privat- klägerin nicht, sondern gab an, dies sei erst beim späteren Vorfall gewesen. Zusammenfassend wird bei Betrachtung der Entstehungsgeschichte der Vorwürfe klar, dass die Privatklägerin bereits von Anfang an auch einen weiteren, früheren Vorfall erwähnt hatte. Nachdem sie diese Darstellung unter dem insbesondere von Seiten ihrer Grossmutter ausgeübten Druck zunächst wieder zurückgenommen hatte, erhob die Privatklägerin den Vorwurf am 25. Juli 2014 in den Italien-Ferien gegenüber ihrer Mutter erneut und konkretisierte diesen auch. In der Folge blieb sie in ihrer Schilderung des Vorfalls sowohl gegenüber ihrer Mutter (beim Diktat) wie auch gegenüber der Polizei (bei der zweiten Videobefragung) weitestgehend kon- stant. Die einzige Abweichung betrifft die Bemerkung des Beschuldigten über ihre Brüste und damit nicht das Kerngeschehen. 8.6.2 Auch der Beschuldigte ging wie erwähnt bereits zu einem frühen Zeitpunkt, nämlich schon in seiner am 13. Juli 2014 erstellten Niederschrift und daraufhin auch im Rahmen seiner Ersteinvernahme vom 17. Juli 2014, auf einen früheren Vorfall ein. Obwohl die Privatklägerin ihre diesbezüglich Vorwürfe zu diesem Zeitpunkt noch nicht konkretisiert hatte und der Beschuldigte diese somit auch nicht kennen konn- te, decken sich die Angaben des Beschuldigten zum Rahmengeschehen bei jenem früheren Besuch der Privatklägerin und ihrer Schwester im Restaurant U.________ weitestgehend mit den späteren Angaben der Privatklägerin. Wie die Generalstaatsanwaltschaft und die Vertretung der Privatklägerschaft an der Berufungsverhandlung zu Recht ausführten, macht dies einerseits deutlich, dass sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin zu jeder Zeit von dem genau 36 gleichen früheren Besuch sprachen. Andererseits ist auffällig, dass offenbar auch der Beschuldigte von Anfang an nicht mehr und nicht weniger, sondern exakt zwei Vorfälle bzw. Besuche der Privatklägerin bei ihm als erwähnenswert erachtete. Es wurde bereits festgehalten, dass die Niederschrift «B.________» vom Beschul- digten ziemlich offenkundig – und wie er im Übrigen zumindest implizit selbst aus- sagte (pag. 106 Z. 174 ff.) – als Verteidigungsschrift für den Fall einer Anzeige er- stellt worden war. Darin bezichtigt er die Privatklägerin in zwei Fällen eines prak- tisch identischen, sexualisierten Verhaltens. Dass die Privatklägerin ein solches Verhalten tatsächlich an den Tag gelegt hat, erscheint jedoch nicht nur unplausibel, sondern hat sich in Bezug auf den Besuch vom 5. Juli 2014 als Lüge erwiesen. Gerade der Umstand, dass auch die Privatklägerin nur exakt einen weiteren Be- such erwähnt, anlässlich dessen es zu Übergriffen gekommen sein soll, wobei sie aber – anders als der Beschuldigte mit seiner weitgehend uniformen Darstellung des angeblichen Verhaltens der Privatklägerin – örtlich und inhaltlich klar zwischen zwei unterschiedlichen Vorgehensweisen des Beschuldigten unterscheidet (dazu auch nachstehend E. II.8.6.8) – spricht für die Erlebnisbasiertheit ihrer Darstellung. Gleichzeitig deutet es darauf hin, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf den früheren Vorfall gelogen hat. 8.6.3 Nun wird bei Betrachtung ihrer Entstehungsgeschichte zwar auch deutlich, dass die Privatklägerin die Vorwürfe betreffend den früheren Vorfall insgesamt eher zöger- lich äusserte bzw. konkretisierte und namentlich gegenüber der Polizei zunächst wiederholt angab, abgesehen vom Vorfall vom 5. Juli 2014 sei nie etwas passiert. Diesbezüglich ist aber zunächst zu beachten, dass es sich bei den zeitlich ersten Übergriffen gemäss den Angaben der Privatklägerin um die für sie weniger schlimmen gehandelt hatte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Privatklägerin von Seiten ihrer Grossmutter und deren Ehemann von Anfang an zu verstehen gegeben worden war, dass man ihre Angaben anzweifle und sich gerade die angeblich früheren Übergriffe faktisch gar nicht so zugetragen haben könnten. Der Beschuldigte zog die Darstellungen der Privatklägerin anlässlich der "Gegenü- berstellung" vom 9. Juli 2014, welcher sie sich unter dem Druck tapfer gestellt hat- te, ebenfalls in Zweifel. Dies unter anderem mit der – angesichts der inzwischen erwiesenen sexuellen Handlungen vom 5. Juli 2014 als scheinheilig, ja hinterhältig zu bezeichnenden – Gegenfrage, weshalb sie denn erneut zu ihm gekommen sei, wenn er doch angeblich schon früher solche bösen Sachen gemacht haben solle. Schliesslich wiesen die Generalstaatsanwaltschaft und die Vertretung der Privat- klägerschaft an der Berufungsverhandlung zu Recht darauf hin, dass es der Privat- klägerin nicht nur unangenehm gewesen sei, über das Ganze zu reden, sondern dass es auch ihrer Art entspreche, Dinge zunächst für sich zu behalten und selbst zu bestimmen, wann sie sich mitteile. Diese Eigenschaft der Privatklägerin wurde nicht nur von ihren Eltern beschrieben, sondern geht auch aus dem Bericht von Dr. med. R.________ hervor. Dieser hält darin einerseits fest, die Privatklägerin 37 habe auch ihm gegenüber nicht über die Vorfälle sprechen wollen. Andererseits führt er aus, dass sie oft sehr nüchtern und sachlich mit «“aufregenden“ Bezie- hungs-Dingen» umgehe und diese nur in dem ihrer Meinung nach passenden Kon- text thematisiere. Es erstaunt deshalb nicht, dass die Privatklägerin ihre Aussage, wonach es bereits früher zu Übergriffen gekommen sei, gegenüber ihrer Grossmutter zunächst wieder zurücknahm. Die Privatklägerin dürfte aus ihrer Sicht auch wenig Anlass gehabt haben, nebst dem Vorfall vom 5. Juli 2014 auch noch von den früheren Übergriffen zu erzählen. Der zeitlich spätere Vorfall war nicht nur sehr viel aktueller, dieser wurde von der Privatklägerin auch als schlimmer empfunden und bewegte sie of- fenbar überhaupt erst dazu, sich gegenüber ihrem Umfeld zu öffnen. Dass es ihr trotzdem unangenehm war, über die Übergriffe zu reden, zeigt der Umstand, dass ihre Eltern ihr versprechen sollten, dass sie nach der (ersten) polizeilichen Befra- gung nie mehr darüber werde sprechen müssen. Ihrem Vater hatte die Privatkläge- rin auch noch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nur Teile der Geschehnisse anvertraut. Zudem war ihr speziell in Bezug auf den früheren Vorfall eingetrichtert worden, dass dieser faktisch nicht stattgefunden haben könne, was die Privatkläge- rin verunsichert haben könnte. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin sich offenbar immer wieder – dies ganz im Sinne der ihr vom Beschuldigten anlässlich der "Ge- genüberstellung" gestellten Frage – selbst die Schuld am Vorgefallenen gab. Dies alles lässt als nachvollziehbar erscheinen, weshalb die Privatklägerin in Bezug auf die früheren Übergriffe auf den ersten Blick eher zögerlich aussagte und insbe- sondere im Rahmen der Videoeinvernahmen bei der Polizei zunächst bloss den Vorfall vom 5. Juli 2014 erwähnte. 8.6.4 Als die Privatklägerin dann anlässlich der zweiten Videoeinvernahme doch frühere Übergriffe schilderte, fielen ihre Aussagen weniger detailreich und vielseitig aus, als noch bei der ersten Videoeinvernahme. Ihr Aussageverhalten kann als weniger spontan und – um es mit den Worten der Vertreterin der Privatklägerschaft zu sa- gen – weniger «sprudlig» bezeichnet werden. Dies lässt sich aber einerseits mit der vorstehend (E. II.8.6.3) beschriebenen We- sensart der Privatklägerin und andererseits mit dem Zeitablauf erklären. Anders als bei der ersten Videoeinvernahme, welche nur neun Tage nach den Übergriffen vom 5. Juli 2014 erfolgte, waren im Zeitpunkt der zweiten Videobefragung viele Monate seit den Vorfällen vergangen. Gerade auch die Probleme der Privatklägerin bei der zeitlichen Einordnung des früheren Vorfalls sind angesichts des Zeitablaufs zu relativieren, zumal sie das Ge- schehene einerseits verdrängte und vergessen wollte und andererseits die früheren Übergriffe als weniger schlimm und somit wohl auch weniger einprägsam erlebt hatte. Es gilt aber festzuhalten, dass die Privatklägerin ihrer Mutter gegenüber immerhin angeben hatte, dass die früheren Übergriffe im Winter stattgefunden hätten. An- lässlich der zweiten Videoeinvernahme gab die Privatklägerin zudem zu Protokoll, dass sie damals ebenfalls bei den Grosseltern in den Ferien gewesen sei, und 38 dass dies zeitlich relativ viel vor dem zweiten Vorfall gewesen sei. Sie bestätigte auch, dass es Winter gewesen sein könne. Ausserdem hatte die Privatklägerin ih- rer Grossmutter gegenüber bereits bei der ersten Erwähnung der früheren Übergrif- fe gesagt, dass diese beim «vorletzten» Besuch beim Beschuldigten stattgefunden hätten, d.h. beim letzten Besuch vor demjenigen vom 5. Juli 2014. Diese Angaben zum Zeitpunkt der früheren Übergriffe lassen sich insofern mit den Angaben der übrigen befragten Personen in Einklang bringen, als der Beschuldigte selbst nicht mehr genau angeben konnte, wann die Privatklägerin vor dem 5. Juli 2014 zuletzt bei ihm gewesen sei. Er sprach im Verlauf der Befragungen zunächst von einem, dann von zwei und schliesslich von etwa drei Monaten. Der Grossvater der Privatklägerin meinte ebenfalls, sie seien mit den beiden Kindern nicht so häu- fig beim Beschuldigten gewesen, vielleicht ca. alle drei Monate. Letztlich lässt sich das Datum des früheren Besuchs nicht abschliessend eruieren. Erstellt ist hingegen, dass es zwischen jenem Datum und dem 5. Juli 2014 zu kei- nem weiteren Besuch kam. Aufgrund der vorliegenden Angaben und Aussagen darf davon ausgegangen werden, dass der in der Anklageschrift erwähnte, weit ge- fasste Zeitraum «Winter 2013/2014» zutrifft. 8.6.5 Es trifft wie gesagt zu, dass die Privatklägerin anlässlich der zweiten Videobefra- gung weniger spontan aussagte und die Polizistin deshalb etwas häufiger nachfra- gen musste, als noch bei der ersten Videoeinvernahme. Von einem – wie es die Vorinstanz bezeichnet – «Würmer aus der Nase ziehen» in dem Sinne, dass die Privatklägerin fast gar nichts von sich aus erwähnt oder keine substantiellen Ant- worten gegeben hätte, kann allerdings nicht gesprochen werden. Einerseits schilderte die Privatklägerin auch anlässlich der zweiten Videobefragung noch von sich aus oder zumindest auf offene Fragen und unspezifische Vorhalte hin spezifische Einzelheiten der früheren Übergriffe. So musste die Polizistin bei- spielsweise nur das Diktat erwähnen und die Privatklägerin beschrieb daraufhin so- fort, wie der Beschuldigte ihr am Esstisch zwischen den Beinen «umgegfummlet» habe. Auch schilderte die Privatklägerin auf blossen Vorhalt, dass im Brief noch etwas von einem Telefon stehe, wie der Beschuldigte ihr dann im Büro die Brüste geknetet habe. Andererseits gab die Privatklägerin auch bei vereinzelt eher geschlossenen Fragen entschieden Antwort und äussert sich klar, was zutreffe und was nicht. So erwider- te sie etwa auf die Frage, ob es an jenem Tag einmal oder mehrmals vorgekom- men sei [gemeint: dass der Privatkläger an ihr herumgefummelt habe], «einisch» und belastete damit den Beschuldigten zudem nicht übermässig. 8.6.6 Der Verteidigung bzw. der von ihr zitierten angeblichen Expertenmeinung ist inso- fern beizupflichten, als die Aussageanalyse aufgrund der unbestrittenen äusserli- chen Begebenheiten des früheren Vorfalls tatsächlich erschwert wird. Dies weil von den Aussagen über solche unbestrittenermassen erlebnisbasierten Details – zu denken ist etwa an die Tatsache, dass der Beschuldigte im Büro ein Telefonat ent- 39 gegennahm – nicht unbesehen auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen über die sexuellen Übergriffe geschlossen werden kann. Dies betrifft aber die Aussagen der Privatklägerin zu den Geschehnissen am Ess- tisch gerade nicht. Nicht nur wird ihre Darstellung, wonach sie beim Beschuldigten auf dem Schoss gesessen habe, von diesem bestritten (wobei die Vertreterin der Privatklägerschaft im Übrigen zu Recht darauf hinwies, dass der Beschuldigte gleichzeitig auffälligerweise genau wissen wollte, ausschliesslich ihre kleinere Schwester auf dem Schoss gehabt zu haben). Die Privatklägerin schilderte darüber hinaus auch originelle Einzelheiten zum eigentlichen Kerngeschehen, welche nicht rein äusserliche, alltägliche Begebenheiten betreffen. So etwa, dass, der Beschul- digte – während sie mit den Armen auf dem Tisch gelegen habe – unter dem Tisch, ausser Sichtweite der Grosseltern, zwischen ihre Beine gegriffen habe und dass dies überhaupt nur möglich gewesen sei, weil ihre Hose etwas gross gewesen sei. Originelle Details und Erklärungen schildert die Privatklägerin auch hinsichtlich der Geschehnisse im Büro. Es entspricht zwar der gemeinsamen Darstellung von Be- schuldigtem und Privatklägerin, dass diese vor bzw. neben ihn stand, als er am Te- lefonieren war. Die Privatklägerin konnte aber darüber hinaus angeben, wie der Beschuldigte in ihr T-Shirt gegriffen habe und dass dies deshalb möglich gewesen sei, weil das damals von ihr getragene „Best Friend“-T-Shirt etwas «lodelig» gewe- sen sei. Die Schilderungen der Übergriffe am Esstisch und im Büro enthalten mithin Real- kennzeichen, welche sich nicht durch den unbestrittenen äusseren Ablauf erklären lassen. 8.6.7 Wenn die Verteidigung sodann vorbringt, die Privatklägerin habe sich betreffend des Orts des angeblichen Griffs an die Brüste in Widersprüche verwickelt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin nie explizit ausgesagt hat, dass der Be- schuldigte ihr bereits am Tisch im Restaurant an die Brüste gegriffen habe. Tatsache ist, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer zweiten Videobefragung – nachdem sich die Befragung um den Griff zwischen ihre Beine am Esstisch gedreht hatte – auf Vorhalt der entsprechenden Passage im Diktat und Frage, ob denn mit den Brüsten auch noch etwas gewesen sei, aussagte, der Beschuldigte habe «ei- fach o driglängt i ds T-Shirt ine». Dies ohne nähere Konkretisierung des Ortes die- ser Handlung. Tatsache ist weiter, dass die Privatklägerin die Folgefrage der Poli- zistin, ob ihre Grossmutter dies denn nicht gesehen habe, wenn sie doch auch am Tisch gesessen habe, verneinte und auf die weitere Frage, weshalb nicht, keine Antwort wusste. Damit stand zwar im Raum, dass die Privatklägerin implizit ausgedrückt haben könnte, dass der Beschuldigte ihr am Tisch an die Brüste gegriffen habe. Auf ent- sprechende Nachfrage, ob der Beschuldigte ihr beim ersten Vorfall am Esstisch oder im Büro an in das T-Shirt gegriffen habe, stellte die Privatklägerin allerdings im weiteren Verlauf der Einvernahme klar, dass dies im Büro gewesen sei. Ebenso bestätigte sie auf Nachfrage, dass am Esstisch nur «das mit de Hösli» passiert sei. 40 Bereits zuvor – nach Erwähnung des Telefonats durch die Polizistin – hatte sie zu- dem beschrieben, wie der Beschuldigte in das T-Shirt gefasst und ihre Brüste gek- netet habe, während er mit der anderen Hand telefoniert habe. Damit hatte die Pri- vatklägerin den Griff an die Brüste bereits von sich aus eindeutig verortet. 8.6.8 Es ist des Weiteren festzuhalten, dass sich diese Schilderung des Griffs an die Brüste anlässlich des früheren Vorfalls klar von der Darstellung des Vorfalls vom 5. Juli 2014 unterscheidet. So hatte die Privatklägerin in Bezug auf den späteren Vorfall z.B. angegeben, sie sei alleine mit dem Beschuldigten im Büro gewesen und dieser habe ihre Brüste nicht nur geknetet, sondern auch an diesen gesogen und sie darüber hinaus mehrfach geküsst. Letzteres habe er beim ersten Vorfall nicht gemacht. Generell unterschied die Privatklägerin zu jeder Zeit klar zwischen zwei zeitlich, in- haltlich und örtlich verschiedenen Vorfällen. Besonders deutlich zeigt sich dies an- lässlich ihrer zweiten Videoeinvernahme, als die Privatklägerin auf die in zeitlicher Hinsicht offene Frage, ob der Beschuldigte jemals auf die Toilette gegangen sei, antwortete, dies sei eben nicht beim «Tisch-Vorfall», sondern beim späteren Vorfall gewesen, in Bezug auf welchen er dies bei der "Gegenüberstellung" wahrheitswid- rig behauptet habe. 8.6.9 Die Verteidigung zweifelt mit der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, weil diese die angebliche Bemerkung des Beschuldigten, wo- nach sie schöne Brüste habe, zeitlich widersprüchlich eingeordnet habe. Tatsächlich liegt ein gewisser Widerspruch vor: Anlässlich ihrer ersten Videobefra- gung hatte die Privatklägerin ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr am 5. Juli 2014 gesagt, sie habe schöne Brüste, und zwar auf der Putzmaschine. Dem Diktat ist – dazu jedenfalls prima vista in Widerspruch stehend – zu entnehmen, dass der Be- schuldigte diese Bemerkung beim früheren Vorfall gemacht habe. Darauf ange- sprochen, ordnete die Privatklägerin die Bemerkung anlässlich der zweiten Video- befragung dann ausschliesslich dem späteren Vorfall zu. Nach Ansicht der Kammer lässt dies die Aussagen der Privatklägerin aber nicht als weniger glaubhaft erscheinen. Dass die Privatklägerin die Angabe im Diktat überzeugend und in Einklang mit ih- ren Erstaussagen korrigierte, spricht für ihr Bemühen, wahrheitsgemässe Aussa- gen zu machen. Dies auch, weil sie damit den Beschuldigten – jedenfalls in Bezug auf die bei jener Einvernahme hauptsächliche Thematik – entlastete. Zudem handelt es sich bei der genannten Bemerkung nicht um einen Aspekt des Kerngeschehens. Im Vergleich zu den non-verbalen sexuellen Handlungen des Beschuldigten dürften diese für die Privatklägerin nicht von zentraler Bedeutung gewesen sein. Es erscheint deshalb möglich, dass die Privatklägerin diese Bemer- kung des Beschuldigten im Diktat versehentlich dem früheren Vorfall zuschrieb, immerhin lagen zu diesem Zeitpunkt beide Besuche beim Beschuldigten schon 41 länger zurück. Nicht auszuschliessen ist aus Sicht der Kammer auch, dass der Be- schuldigte dieselbe Bemerkung anlässlich beider Vorfälle machte. Jedenfalls kann nach Ansicht der Kammer daraus nicht geschlossen werden, die Privatklägerin habe möglicherweise generell Geschehnisse, welche sich eigentlich am 5. Juli 2014 zugetragen hätten, auf den früheren Besuch zurückprojiziert. Dies insbesondere, nachdem die Privatklägerin im Übrigen ganz klar zwischen den bei- den Vorfällen unterschied (vgl. vorstehend E. II.8.6.8). 8.6.10 Wenn die Vorinstanz und die Verteidigung in diesem Zusammenhang eine mögli- che suggestive Beeinflussung nicht ausschliessen, so ist festzuhalten, dass die Kammer auch im Hinblick auf die Aussagen der Privatklägerin zum früheren Vorfall keine Hinweise auf solche Einflüsse erkennen kann. Zunächst hat die Mutter der Privatklägerin glaubhaft ausgesagt, dass ihr die Privat- klägerin in den Italien-Ferien von sich aus auf den früheren Vorfall zu sprechen ge- kommen sei und ihr den wesentlichen Inhalt der früheren Übergriffe weitgehend in freier Rede geschildert habe. Sodann habe sie die Vorwürfe am 6. August 2014 erneut gleichbleibend dargestellt. Danach hätten sie nicht mehr darüber gespro- chen. Die Mutter hatte der Privatklägerin zwar offenbar in einer frühen Phase auch einmal gesagt, dass der Beschuldigte «das» wahrscheinlich schon mit anderen Kindern gemacht habe. Ebenso gab sie unumwunden zu, dass sie anlässlich der Nieder- schrift des Diktats bei gewissen Sachen nachgehakt habe. Es ist aber nicht so, dass die Vorwürfe vor dem Hintergrund ständiger suggestiver "Bearbeitung" ent- standen wären. Bereits festgehalten wurde sodann, dass der Umstand, dass die Privatklägerin im Rahmen der Belehrung angehalten worden war, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen, vorliegend kaum Suggestivwirkung haben konnte. Dass der Privatklägerin zu Beginn der ersten Videoeinvernahme weiter gesagt worden war, sie werde be- fragt, weil etwas mit dem Beschuldigten passiert sei («ist»), muss zwar als ungüns- tig bezeichnet werden, aber auch dies wirkte sich kaum suggestiv aus, zumal die Privatklägerin anlässlich der hier massgebenden zweiten Videobefragung klar darüber belehrt wurde, dass es nicht um Tatsachen, sondern um «Vorwürfe» an die Adresse des Beschuldigten gehe. Auch sonst kann die Kammer keine suggestive Befragungsweise der Polizei er- kennen. Fragen wurden in der Regel offen formuliert und bei geschlossenen Nach- fragen wurde der Privatklägerin meistens mehrere Antworten "offeriert". Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass die befragende Polizistin die Aussa- gen der Privatklägerin nicht kritisch hinterfragt und es insbesondere damit habe bewenden lassen, dass diese einfach geschwiegen habe, als ihr vorgehalten wor- den sei, dass sie sich gemäss seiner Version an ihm gerieben habe, ist dies unbe- gründet: Die Aussagen der Privatklägerin wurden generell mehrfach verifiziert. Dies gilt ins- besondere auch für ihre Antwort auf die Frage, ob es vorgekommen sei, dass sie 42 sich an den Beschuldigten gelehnt und sich an ihm gerieben hätte. Die Privatkläge- rin verneinte dies mehrfach – und zwar explizit – mit den Worten «Mm-mm» und durch Schütteln des Kopfes. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten stellte die Polizistin zuletzt auch nicht einfach fest: «Aber gäll das hesch du nid gmacht.». Vielmehr fragte sie ein letztes Mal: «Das isch nid eso gsi?», was die Privatklägerin erneut verneinte. Schliesslich ist festzuhalten, dass selbst allfällige geringfügige suggestive Einflüsse die originellen Schilderungen der Privatklägerin nicht zu erklären vermöchten. Es ist schlicht nicht vorstellbar, wie der von ihr beschriebene Ablauf der Privatklägerin von Aussen hätte eingegeben oder allein durch einen Druck nach Antworten hätte entstehen können. Dass der Beschuldigte ihr am Esstisch in Anwesenheit ihrer Grossmutter und ihrer Schwester zwischen die Beine gegriffen habe und dabei den Hosenknopf nicht öff- nete, weil ihre Hose genügend lose war, ist kaum zu erfinden, auch nicht unterbe- wusst. 8.6.11 Gründe für eine wissentliche und willentliche Falschbelastung sind bei der Be- schuldigten auch in Bezug auf den Vorfall von Winter 2013/2014 nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin fälschlicherweise noch einen zweiten, früheren Vorfall hätte erfinden sollen, nachdem sie den Beschuldig- ten bei der Polizei bereits des Vorfalls vom 5. Juli 2014 bezichtigt hatte. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich somit zusammenfassend auch in Bezug auf den früheren Vorfall als glaubhaft. 8.6.12 Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind dagegen genauso unglaub- haft wie diejenigen in Bezug auf den späteren Vorfall. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie die Erwägungen zu den Übergriffen vom 5. Juli 2014 (vorstehend E. II.7.2.2) verwiesen werden. Besonders hinzuweisen ist noch einmal auf die als Lügenmerkmal zu wertenden stetigen Gegenangriffe, Übertreibungen und Unterstellungen des Beschuldigten an die Adresse der Privatklägerin und ihres Umfelds. Diese steigerten sich in der Be- rufungsverhandlung unter anderem bis zur Aussage, dass die Privatklägerin sich «wann immer möglich» an ihm gerieben habe und sie auch an ihrem Grossvater «herum gschlirgget» sei. Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte das angebliche «Reiben» und «Massieren» der Privatklägerin als «Bagatelle» abgetan haben will, von wel- cher er «nicht mehr weiter Notiz genommen» habe und zu der es «nichts mehr zu sagen» gebe. Hätte sich die Privatklägerin tatsächlich so verhalten, wie vom Be- schuldigten dargestellt, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er die Privatklä- gerin sofort geheissen hätte, aufzuhören, und dass er die Grosseltern bereits beim ersten Mal umgehend informiert hätte. Insbesondere aber wäre unverständlich, weshalb der Beschuldigte die Privatklägerin nach einem ersten solchen Vorfall er- 43 neut und erst noch in seiner alleinigen Begleitung zu sich ins Büro und auf die Putzmaschine gelassen haben sollte. 8.6.13 Was schliesslich die von der Vorinstanz und der Verteidigung angeführte Dreistig- keit anbelangt, welche der Beschuldigte an den Tag legen musste, um die Privat- klägerin vor den Augen ihrer Grosseltern und ihrer Schwester auszugreifen, ist Fol- gendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat über das ganze Verfahren hinweg und bereits vorher – ange- fangen bei der "Gegenüberstellung“ vom 9. Juli 2014 und bis hin zur Berufungsver- handlung – ganz offensichtlich versucht, mit perfiden Ausführungen und Lügen die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin zu unterminieren. Damit hat er gleichzeitig mani- festiert, wenige Skrupel zu haben, wenn es um seine Interessen geht. Dies wieder- um lässt die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihr im Beisein ihrer Grosseltern und ihrer Schwester unter dem Tisch in die Unterhosen gegriffen, als nicht unplausibel erscheinen. Nachdem das Ausgreifen am Esstisch gemäss der Darstellung der Privatklägerin unter der Tischkante passierte, sie nach vorne über den Tisch gebeugt dasass und der Beschuldigte zudem ihre Hose nicht öffnete, war das Risiko, erwischt zu wer- den, für den Beschuldigten zudem begrenzt. Dies gilt auch für das Kneten der Brüste im Büro, zumal sich ihre – überdies mit Zeichnen beschäftigte – Schwester nicht in unmittelbarer Nähe befand. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte erwiesenermassen auch beim Vorfall vom 5. Juli 2014 an relativ gut einsehbaren Orten sexuelle Handlungen an der Privat- klägerin vornahm. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch noch einmal auf die Aufnahmen der Überwachungskamera 13, auf welchen ersichtlich ist, wie der Beschuldigte auf dem Vorplatz der Garage an der Privatklägerin manipuliert, während nur wenige Meter dahinter Autos zirkulieren. Das Vorgehen des Beschuldigten ist deshalb zwar tatsächlich als dreist zu be- zeichnen, diese Dreistigkeit ist ihm aber ohne weiteres zuzumuten. 9. Erstellter Sachverhalt Zusammenfassend ergeben sich für die Kammer keine Gründe, an der Darstellung der Privatklägerin zu zweifeln. Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte bereits im Winter 2013/2014 der auf seinem Schoss sitzenden Privatklägerin in Anwesenheit ihrer Schwester, ihrer Grossmutter und deren Ehemanns unter dem Tisch in die Hose griff und sie mit seinen Fingern auf der nackten Haut an der Scheide berührte. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte ihr anschliessend in den Büroräumlichkeiten – wohin sie ihm gemeinsam mit ihrer Schwester zum Zeichnen gefolgt war – während er telefonier- te mit einer Hand in bzw. unter das T-Shirt griff und ihre Brüste knetete, als sie zu ihm ging, um ihm ihre Zeichnung zu zeigen. Damit ist auch der in Ziff. I.1.1 der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erwie- sen. 44 III. Rechtliche Würdigung 10. Allgemeine rechtliche Erwägungen Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand der sexuel- len Handlungen mit Kindern kann auf die nachfolgend zitierten, zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden: «Gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Als Täter kommen Personen beiderlei Geschlechts in Frage, die mehr als drei Jahre älter als das Op- fer sind (Art. 187 Ziff. 2 StGB). Als Opfer kommen Kinder oder Jugendliche vor der Vollendung des 16. Altersjahres in Betracht. Der körperliche oder seelische „Reifegrad“ hat keinen Einfluss auf die Strafbarkeit (BSK StGB-MAIER, 3. Aufl. 2013, Art. 187 N 6). Als sexuelle Handlung ist eine körperliche Betätigung am eigenen Körper oder demjenigen eines anderen Menschen zu verstehen, die unmittel- bar auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet ist (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 490). Sexuelle Handlungen sind nebst anderen, z.T. schwerwiegenderen, hier nicht interessierenden Verhaltensweisen insbesondere das Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils, das Berühren der nackten Brust einer Jugend- lichen (auch unter den Kleidern), das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung, ein spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Ju- gendlichen über den Kleidern, Zungenküsse, so dass die Zunge des Täters in den Mund des Opfers eindringt oder das Opfer mit seiner Zunge in den Mund des Täters eindringen muss, Umarmungen mit Küssen, ohne dass die Zunge in den Mund des Opfers eindringt (BSK StGB-MAIER, 3. Aufl. 2013, Art. 187 N 11, m. Hinw.). Auf der subjektiven Seite erfordert der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss also zumindest in Kauf nehmen, dass sich das Kind noch im Schutzalter befinden könnte. Ferner muss er sich der sexuellen Bedeutung seiner Handlun- gen bewusst sein (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 7 N 17).» 11. Subsumtion 11.1 Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte, indem er der Privatklägerin einer- seits zwischen die Beine gegriffen und sie an der nackten Vagina berührt und ihr andererseits in das T-Shirt gegriffen und ihre Brüste geknetet hat, sexuelle Hand- lungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgenommen hat. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 11.2 Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin bei weitem nicht 16 Jahre alt war. Trotzdem nahm er diese Handlungen willentlich und im Bewusstsein im Bewusst- sein um ihre sexuelle Bedeutung vor. Er handelte direktvorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 45 11.3 Auch in Bezug auf den Vorfall von Winter 2013/2014 stellt sich die Frage, ob von einer Handlungseinheit oder einer Handlungsmehrheit auszugehen ist. Beide sexuellen Handlungen (Berühren der Vagina und Kneten der Brüste) fanden in den untereinander verbundenen Räumlichkeiten der Z.________ SA statt, wobei sich der Restaurant-Bereich allerdings relativ weit entfernt von den Büroräumlich- keiten befindet. Es ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich mit der Privatklägerin und ihrer Schwester auf direktem Weg und ohne sich vorher noch einmal zu ent- fernen vom Esstisch in die Büroräumlichkeiten begab. Die genauen zeitlichen Ver- hältnisse sind nicht allerdings nicht näher bekannt. Namentlich ist unbekannt, wie viel Zeit zwischen dem Berühren der Vagina und dem Kneten der Brüste verging. Vom örtlichen Konnex her handelt es sich vorliegend sicherlich um einen Grenzfall. Angesichts der unklaren zeitlichen Verhältnisse und vor dem Hintergrund, dass sich eine unterschiedliche Behandlung der Vorfälle vom 5. Juli 2014 und von Win- ter 2013/2014 nicht rechtfertigt, geht die Kammer aber in dubio davon aus, dass die hier noch zu beurteilenden sexuellen Handlungen von einem einheitlichen Willens- akt getragen wurden. Die sexuellen Handlungen des Beschuldigten anlässlich des Besuchs der Privat- klägerin im Restaurant U.________ im Winter 2013/2014 sind somit in rechtlicher Hinsicht als Tateinheit zu betrachten. Dass es bei beiden Vorfällen jeweils zu mehreren Handlungen sexueller Natur kam, wird indessen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. 12. Fazit Der Beschuldigte ist – zusätzlich zum bereits rechtskräftigen Schuldspruch – auch der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen im Winter 2013/2014 in V.________ z.N. der Privatklägerin, schuldig zu sprechen. Er hat sich somit der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig ge- macht. IV. Strafzumessung 13. Allgemeines Auch bezüglich der Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: «Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkom- 46 ponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmin- dernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Eine rein mathematische Reduktion einer (hy- pothetischen) Einsatzstrafe ist systemwidrig und abzulehnen, da sie die Ermessensfreiheit des Rich- ters in unzulässiger Weise einschränkt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- gedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).» Aufgrund der nun vorliegenden Tatmehrheit ist Folgendes zu ergänzen: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwers- ten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der ange- drohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzli- che Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 14. Strafart, Asperationsprinzip, schwerstes Delikt und Strafrahmen 14.1 Der Beschuldigte hat sich in zeitlich kurzem Abstand wiederholt am selben Opfer vergriffen und bis heute weder Einsicht noch Reue gezeigt. Seine Legalprognose ist getrübt (vgl. nachstehend E. IV.18). Zudem könnte seinem Verschulden (unter Berücksichtigung der straferhöhenden Täterkomponenten) mit einer Geldstrafe nicht genügend Rechnung getragen werden. Es kann deshalb an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer aus spezialpräventiven Gründen, unter Berücksichtigung des engen Sachzusammen- hangs zwischen den beiden Delikten und mit Blick auf die Höhe des Verschuldens sowohl für die im Winter 2013/2014 wie auch für die am 5. Juli 2014 begangenen sexuellen Handlungen einzig die Strafart der Freiheitsstrafe als angemessen erach- tet. 14.2 Es gelangt folglich das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip zur Anwendung. Demnach hat die Kammer zunächst anhand der Tatkomponenten und allfälliger tatspezifischer Täterkomponenten die Einsatzfreiheitsstrafe für das schwerere De- likt zu bestimmen und diese anschliessend für das weitere Delikt angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Täterkomponen- ten die Gesamtfreiheitsstrafe zu bestimmen. 47 14.3 Als schwerstes Delikt sind vorliegend die am 5. Juli 2014 begangenen sexuellen Handlungen zu qualifizieren. Nicht nur aus Sicht der Privatklägerin handelte es sich beim zweiten Vorfall um den schlimmeren. Auch objektiv betrachtet waren die Handlungen des Beschuldigten – aufgrund ihrer Vielzahl und der Art ihrer Vornah- me – gravierender. 14.4 Das Gesetz bedroht sexuelle Handlungen mit Kindern mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Abs. 1 StGB). Besondere Umstände, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrah- men zu überschreiten, liegen nicht vor. 15. Einsatzstrafe für die am 5. Juli 2014 begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Hinsichtlich des geschützten Rechtsguts kann vorab auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden: «Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur ver- antwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (BSK StGB-MAIER, 3. Aufl. 2013, Art. 187 N 1, mit Verweis auf die Botschaft BBl 1985 II 1009, S. 1065). Das Rechtsgut ist beeinträch- tigt, wenn Kinder und Jugendliche zu anderen als altersspezifischen Formen sexueller Betätigung veranlasst oder in sie einbezogen werden (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., Vor § 7 N 2). Der Gesetzgeber legt die Grenze der Altersgerechtheit aus Gründen der Rechtssicherheit generell- abstrakt bei einem Alter von 16 Jahren bzw. einem Altersunterschied zwischen den Beteiligten von weniger als drei Jahren fest.» Der Beschuldigte hat die Privatklägerin am 5. Juli 2014 beim Garagentor umarmt und sie nass auf die Lippen geküsst. Im Büro gab er ihr erneut einen Kuss, wobei er ihr dieses Mal auch seine Zunge kurz in ihren Mund schob. Dann öffnete der Beschuldigte ihre Hose, führte seine Hand ins Innere ihrer Unterhose, und berührte die Privatklägerin an der Vagina. Dabei führte er auch laterale wackelnde Bewe- gungen aus. Schliesslich griff der Beschuldigte zunächst von unten und dann von oben her an die Brüste der Privatklägerin, knetete diese und sog schliesslich mit seinem Mund daran. Mit diesen in keiner Weise altersgerechten sexuellen Handlungen hat der Beschul- digte die sexuelle Integrität der Privatklägerin gleich mehrfach verletzt und damit ih- re ungestörte sexuelle Entwicklung objektiv betrachtet erheblich gefährdet. Intime Berührungen an der Scheide sowie Kneten der und Saugen an den Brüsten einer 48 Neunjährigen durch einen ________-jährigen Mann sind ohne weiteres geeignet, die gesunde Entwicklung nachhaltig zu stören. Dass es bei der Privatklägerin auch tatsächlich zu einer Beeinträchtigung im natür- lichen Umgang mit körperlichen Kontakten zu anderen Personen gekommen ist, zeigt der Umstand, dass die Privatklägerin nach den Übergriffen z.B. ihren Paten- onkel – und manchmal selbst ihren Vater – nicht mehr umarmen wollte. Die Privat- klägerin wurde von ihren Eltern auch als introvertierter als noch vor den Vorfällen beschrieben. Im Nachgang zum Vorfall vom 5. Juli 2014 erlitt sie zudem immer wieder – auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch – angstauslösende "Flashbacks", wenn sie durch etwas Alltägliches an die Übergriffe erinnert wurde. So z.B. wenn jemand leise mit ihr sprach, oder wenn sie in den häufig vorkommen- den Nachnamen des Beschuldigten las. Zu ihren Grosseltern wollte die Privatklä- gerin nie mehr in die Ferien gehen und ihre Schwester wollte sie erst gehen lassen, als ihr versprochen worden war, dass die Grosseltern mit dieser nicht zum Be- schuldigten fahren würden. Wenn die Privatklägerin sich auch nur in der Region des Tatorts aufhielt, z.B. wenn sie mit ihren Eltern in der Nähe vorbeifuhr, äusserte sich ihre Angst, indem sie Bauchschmerzen bekam. Gleichzeitig machte sie sich selbst – opfertypisch, aber selbstverständlich zu Unrecht – Vorwürfe wegen der Übergriffe. Die Schwere der Gefährdung und auch Verletzung und des geschützten Rechts- guts wiegt deshalb nicht mehr leicht. Verwerflichkeit des Handelns Die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz als gross zu bezeichnen. Mit seiner grossväterlichen Art und mit dem Versprechen, dass sie auf der Putzma- schine werde mitfahren dürfen, hat er die Privatklägerin von den Grosseltern weg nach draussen bzw. in die Werkhalle gelockt, um sie dort beim Garagentor sogleich zu umarmen und zu küssen. Dies nicht ohne ihr einzubläuen, dass sie niemandem davon erzählen dürfe. Sodann nutzte er ihre ihm bekannte Vorliebe, Pferde zu zeichnen, aus, um mit ihr ins Büro zu gehen, wo er sich weiter und ungestörter an ihr vergreifen konnte. Dabei machte er die Privatklägerin zum reinen Objekt seiner Bedürfnisse. Als er ihr an ihr Geschlecht fasste, hiess er sie, ihre Beine etwas mehr zu öffnen, damit er sie «gäbiger» ausgreifen konnte. Diese Tatkomponente wirkt sich verschuldenserhöhend aus. 15.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Zu seinen Beweggründen hat sich der Beschuldigte im Verfahren nicht geäussert. Es liegt aber auf der Hand, dass sein Handeln einzig der Steigerung seiner eigenen geschlechtlichen Lust und damit der egoistischen Befriedigung seiner eigenen Be- dürfnisse diente. Diese Tatkomponente wirkt sich deshalb nicht verschuldensmindernd aus. 49 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts Klar ist, dass es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, auf sei- ne Tat zu verzichten und somit das geschützte Rechtsgut weder zu verletzen noch zu gefährden. Auch unter diesem Aspekt vermindert sich das Verschulden des Beschuldigten da- her nicht. 15.1.3 Zwischenfazit: Tatverschulden und Einzelstrafe Insgesamt kann das Verschulden des Beschuldigten mit Blick auf das Ausmass des verschuldeten "Erfolgs" bzw. der verschuldeten Gefährdung sowie unter Berücksichtigung des verwerflichen Vorgehens als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Ohne die Tat verharmlosen zu wollen, sind gleichzeitig allerdings deutlich gravier- endere Fälle sexueller Handlungen mit Kindern denkbar, weshalb noch kein mittel- schweres Verschulden vorliegt. Aufgrund der Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten als verschuldensangemessen. 15.2 Tatspezifische Täterkomponenten Vorliegend sind keine Täterkomponenten ersichtlich, welche spezifisch nur die Tat vom 5. Juli 2014 betreffen würden und daher nach der Praxis der Kammer an die- ser Stelle abzuhandeln wären. Es rechtfertigt sich daher, sämtliche Täterkomponenten erst am Schluss zu berücksichtigen. 16. Asperation für die im Winter 2013/2014 begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern 16.1 Tatkomponenten 16.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Wenngleich die Übergriffe im Winter 2013/2014 von der Privatklägerin offenbar als weniger schlimm empfunden wurden, handelt es sich dabei in objektiver Hinsicht keineswegs um eine Bagatelle. Auch damals hat der Beschuldigte die Privatkläge- rin am Esstisch an der Scheide ausgegriffen und anschliessend im Büro ihre Brüste geknetet. Auch diese Handlungen waren mithin geeignet, die Privatklägerin erheb- lich und nachhaltig in ihrer gesunden sexuellen Entwicklung zu beeinträchtigen. Hinsichtlich der bei der Privatklägerin tatsächlich feststellbaren Folgen der Übergrif- fe kann auf die Beurteilung des Vorfalls vom 5. Juli 2014 verwiesen werden (vor- stehend E. IV.15.1.1). Aufgrund der geringeren Anzahl einzelner sexueller Handlungen wiegt das Aus- mass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung allerdings ge- ringer als bei jenem späteren Vorfall und ist als noch leicht zu bezeichnen. 50 Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte hat die Privatklägerin im Winter 2013/2014 im Beisein ihrer Grossmutter und von deren Ehemann bzw. später im Beisein ihrer Schwester und damit zwei Mal in vermeintlich sicherer Umgebung ausgegriffen. Dabei machte er sich zunächst ihre Position auf seinem Schoss und anschliessend wiederum ihre Vorliebe, zu Zeichnen, zu Nutze. Das Vorgehen des Beschuldigten ist als noch dreister zu bezeichnen als beim späteren Vorfall und zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Er scheint sich unverwundbar bzw. unertappbar gefühlt zu ha- ben. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten wirkt sich verschuldenser- höhend aus. 16.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Hinsichtlich der Willensrichtung und Beweggründe des Beschuldigten kann auf das zu den Übergriffen vom 5. Juli 2014 Ausgeführte verwiesen werden (vorstehend E. IV.15.1.2). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, niederen Beweggründen. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts Auch in Bezug auf die Übergriffe von Winter 2013/2014 gilt selbstverständlich, dass der Beschuldigte diese ohne weiteres hätte unterlassen können. 16.1.3 Zwischenfazit: Tatverschulden und Einzelstrafe Mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist das Tatverschulden beim Vorfall von Win- ter 2013/2014 als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheits- strafe (Einzelstrafe) von 6 Monaten als angemessen. 16.2 Tatspezifische Täterkomponenten Solche liegen nicht vor (vgl. vorstehend E. IV.15.2). 16.3 Asperation Zwischen den beiden Vorfällen von Winter 2013/2014 und vom 5. Juli 2014 besteht zwar insoweit ein enger Sachzusammenhang, als die Taten namentlich zum Nach- teil desselben Opfers erfolgten. Dies kann jedoch vorliegend nicht zu einem über- durchschnittlich tiefen Asperationsfaktor führen, nachdem die Übergriffe mehrere Monate auseinanderlagen und die wiederholte Begehung die Traumatisierung der Privatklägerin deutlich verstärkt haben dürfte. Es rechtfertigt sich daher, von der verschuldensangemessenen Einzelstrafe straf- schärfend 4 Monate zu berücksichtigen. Es resultiert aufgrund des (Gesamt-)Tatverschuldens als weiteres Zwischenfazit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten. 51 17. Täterkomponenten 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist Unternehmer und Geschäftsmann, der offenbar erfolgreich in verschiedenen Branchen tätig ist. Er ist nicht vorbestraft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind im Rah- men der Strafzumessung neutral zu werten. 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte zeigte sich im Strafverfahren weder reuig noch einsichtig. Viel- mehr hat er seine Taten stets und – trotz des rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruchs – auch noch vor der Berufungsinstanz bestritten. Dies ist sein gutes Recht und nicht straferhöhend zu werten. Gleichzeitig kann ihm kein sog. "Ge- ständnisrabatt" gewährt werden. Den Behörden gegenüber hat sich der Beschuldigte im Strafverfahren weitgehend kooperativ und korrekt verhalten. Dies durfte allerdings auch von ihm erwartet wer- den. Gegenüber der Privatklägerin und deren Umfeld hat sich der Beschuldigte jedoch nach der Tat und im Strafverfahren ganz und gar nicht anständig verhalten. Bereits bei der "Gegenüberstellung" vom 9. Juli 2014 – als die Privatklägerin trotz seiner Anweisung, niemandem davon zu erzählen, den Mut gefunden gehabt hatte, ihn mit seinen Taten zu konfrontieren – stellte er sie vor ihrer Grossmutter als Lügnerin dar. Während der anschliessenden Unterredung mit dem Ehemann der Grossmut- ter, später in seiner Niederschrift «B.________» und schliesslich über sämtliche Einvernahmen hinweg unterstellte er der Privatklägerin sodann wahrheitswidrig ein ihrerseits sexuell lüsternes Verhalten. Die Eltern der Privatklägerin bezichtigte er der mangelhaften Erziehung und Aufsicht und – obwohl dieses Verhalten ja bereits von der Vorinstanz negativ gewertet und straferhöhend berücksichtigt worden war – unterstellte er dem Vater der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung implizit gar, seine Tochter selbst missbraucht zu haben. Dieses Strategie des Beschuldigten, das Opfer im Wissen um seine Tat als lügen- des Flittchen aus zerrütteten Familienverhältnissen darzustellen und immer wieder erneut zu diffamieren ist mit deutlichen Worten zu verurteilen und zu sanktionieren. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich straferhöhend aus. 17.3 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte ist als durchschnittlich strafempfindlich zu bezeichnen. Diese Täterkomponente wirkt sich nicht auf die Höhe der auszufällenden Strafe aus. 17.4 Fazit zu den Täterkomponenten und Gesamtfreiheitsstrafe Insgesamt führen die Täterkomponenten zu einer leichten Erhöhung der Strafe. Die Kammer erachtet aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren eine Straferhöhung um 1 Monat als gerechtfertigt. 52 Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 17 Monaten. 18. Bedingter Strafvollzug Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Voll- zug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB [in der im Urteilszeitpunkt und bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fas- sung]). Der Beschuldigte hat sich wiederholt in ähnlicher Weise an der Privatklägerin ver- gangen. Er hat sie ausserdem nach ihrem Wohn- und Schulort gefragt und auch der Schwester der Privatklägerin bereits einmal in Aussicht gestellt, sie im Kinder- garten abzuholen. Dies lässt ein relativ eingeschliffenes Vorgehen bzw. kriminelles Verhaltensmuster erahnen. Angesichts der Publikumsöffentlichkeit seines Betriebs und seines grossväterlichen Auftretens ist es dem Beschuldigten zudem ein eher Leichtes, in Kontakt mit Kindern zu gelangen. Gleichzeitig ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Es darf zudem gehofft werden, dass ihm die vorliegende Verurteilung genügend Denkzettel sein wird, damit er sich in Zukunft von Kindern fernhält. Insgesamt kann dem Beschuldigte daher gerade noch keine ungünstige Prognose i.S.v. Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden. Der doch getrübten Legalprognose ist al- lerdings mit einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 19. Anrechnung Untersuchungshaft Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft (17. bis 24. Juli 2014) ist im Umfang von 8 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 20. Fazit: Auszusprechende Sanktion Der Beschuldigte ist somit bei einer Probezeit von 4 Jahren und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 8 Tagen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Mo- naten zu verurteilen. V. Zivilpunkt 21. Allgemeines zur Adhäsionsklage und zur Genugtuung 21.1 Zur Adhäsionsklage In allgemeiner Hinsicht kann wiederum auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden: «Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schul- dig spricht oder aber freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen verweist das Gericht den Privatkläger auf den Zivilweg, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erle- 53 digt wurde, der Privatkläger seine Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet oder der Beschuldigte freigesprochen wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist. Wäre eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnis- mässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Mög- lichkeit selbst (vgl. Art. 126 StPO). Das mit der Streitsache befasste Gericht beurteilt den Zivilan- spruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO).» 21.2 Zur Genugtuung «Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsum- me als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder- gutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Anspruchsberechtigt ist damit, wer in seinen Persönlich- keitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat. Auch durch eine Schadenshandlung bloss indirekt Betroffene können eine Genugtuung beanspruchen, sofern sie in ih- rer eigenen Persönlichkeit verletzt worden sind. Eine Genugtuung ist nur dann geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung dies in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigt. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu. Vorausgesetzt sind weiter ein Verschulden, wobei leichtes Verschulden genügt, Widerrechtlichkeit (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie adäquate Kausalität (vgl. statt vieler BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, 5. Auflage, Art. 49 N 6, 11, 14 f., mit Hinwei- sen). Die Zusprechung einer Genugtuungssumme bezweckt nicht den Ausgleich eines konkret messbaren materiellen Schadens. Sie versucht mit ihrer Ausgleichsfunktion vielmehr, Schmerz, seelisches Lei- den oder andere Beeinträchtigungen der Lebensfreude oder der Persönlichkeit wiedergutzumachen, wenn keine andere Wiedergutmachung erfolgt ist oder erfolgen konnte. Es wird also der Versuch un- ternommen, in Geld etwas abzugelten, was ganz allgemein nicht (und erst recht nicht mit Geld) messbar ist (vgl. zum Ganzen HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, 1. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Band 1 (Genugtuung als Folge von Tötung oder Se- xualdelikten), § 3 Ziff. 2., und Band 2 (Genugtuung bei Körperverletzung), § 3). Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung ist den besonderen Umständen des Einzelfalls Rech- nung zu tragen. Daher kann die Genugtuung nicht nach Tarifen festgesetzt werden, sondern ist den Besonderheiten des konkreten Falls anzupassen. Dem Gericht wird dazu ein Ermessensspielraum eingeräumt, in dessen Rahmen verschiedene korrekte Lösungen denkbar sind. Bisher ausgesproche- ne Genugtuungssummen bilden dabei einen Massstab. Die durch die Doktrin ausgewerteten und in Übersichten oder in Tabellenform dargestellten Genugtuungssummen stellen dazu eine wichtige Ori- entierungshilfe dar (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonderer Berücksich- tigung potenziell traumatisierender Ereignisse, Zürich 2005, S. 248 ff.). 22. In casu 22.1 Die Privatklägerin beantragte an der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Juli 2014 zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Zivilpunkt (pag. 571). 54 Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 3 StPO) hat die Kam- mer der Privatklägerin mindestens eine Genugtuungssumme von CHF 3‘000.00 (nebst Zins) zuzusprechen. 22.2 Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 49 Abs. 1 OR sind erfüllt. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin sowohl durch die am 5. Juli 2014 wie auch durch die im Winter 2013/2014 begangenen Übergriffe rechtswidrig, schulhaft und in kausaler Weise in ihrer sexuellen Integrität und damit in ihrer Persönlichkeit ver- letzt. Dadurch erlitt die Privatklägerin eine seelische Unbill, welche sich auch noch heute in angstauslösenden "Flashbacks" äussert und deren objektive und subjektive Schwere die Zusprechung einer Genugtuung zweifellos rechtfertigt. In Frage steht einzig noch die Höhe der Genugtuungssumme. 22.3 Die Privatklägerin hält dafür, die Literatur sehe bei Vergehen gegen die sexuelle In- tegrität mittlerer Schwere (sexuelle Nötigung oder sexuelle Handlungen) ohne Er- zwingen einer Penetration eine Basisgenugtuung von CHF 3‘000.00–5‘000.00 vor (unter Verweis auf HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., Bd. 1, S. 175). Vorliegend sei von einer Basisgenugtuung von CHF 4‘000.00 auszugehen und diese aufgrund der mehrfa- chen Begehung auf CHF 5‘000.00 zu erhöhen (pag. 565 f.). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Unter Berücksichtigung der durch die mehrfachen Übergriffe verursachten Beeinträchti- gung der sexuellen Entwicklung wie auch der sonstigen, bis heute anhaltenden Folgen der Taten, erscheint die beantragte Genugtuungssumme angemessen. Herabsetzungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Genugtuungssumme ist antragsgemäss zu verzinsen (Art. 73 Abs. 1 OR). 22.4 Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten im Zivilpunkt wird aufgrund des gerin- gen mit der Beurteilung der Zivilklage verbundenen Aufwands verzichtet. VI. Kosten und Entschädigung 23. Erste Instanz 23.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 7‘631.80 vom Beschuldigten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 23.2 Der Beschuldigte hat der Privatklägerin ferner eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 55 Rechtsanwältin Y.________ macht eine Parteientschädigung von CHF 12‘170.30 geltend (pag. 405 ff.). Dieser Betrag entspricht etwa einer Ausschöpfung des Ta- rifrahmens (Art. 17 Abs. 1 lit. b Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) von 45% und erscheint angesichts der Kriterien von Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen An- waltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) angemessen. 24. Obere Instanz 24.1 In oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich und hat daher auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskost- endekrets (VKD; BSG 161.12) und unter Berücksichtigung des im Zusammenhang mit den oberinstanzlich erfolgten Beweisergänzungen angefallenen überdurch- schnittlichen Aufwands (Art. 5 VKD) auf CHF 4‘000.00 bestimmt. 24.2 Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat der Beschuldigte der Privatklägerin schliesslich auch die im Zusammenhang mit dem oberinstanzli- chen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen. Der von Rechtsanwältin Y.________ geltend gemachte Betrag von CHF 5‘469.45 (pag. 572) liegt im Rahmen des Tarifs von Art. 17 Abs. 1 lit. f. i.V.m. lit. e PKV und erscheint namentlich mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache (Art. 41 Abs. 3 KAG) angemessen. Es resultiert ein Parteikostenersatz von insgesamt CHF 17‘639.75 (erste und obere Instanz). VII. Verfügungen Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 56 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 15. November 2016 (PEN 2016 161) insoweit in Rechtskraft erwachen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 05.07.2014 in V.________, T.________Strasse, z.N. von B.________ (Ziff. II. erster Teil Urteilsdispositiv). II. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen im Winter 2013/2014 in V.________, T.________Strasse, z.N. von B.________, und gestützt hierauf sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I. hiervor in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 187 Ziff. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a, 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten. Die Untersuchungshaft von 8 Tagen (17.07.2014-24.07.2014) wird im Umfang von 8 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7‘631.80. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘000.00. 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 17‘639.75 für ihre notwendigen Aufwendungen in erster und oberer Instanz an die Straf- und Zivilkläge- rin B.________. 57 III. A.________ wird in Anwendung von 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO weiter ver- urteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 05.07.2014 an die Straf- und Zivilklägerin B.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erst- noch oberinstanzlich Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: - Zeitschrift Bravo Girl Nr.15 vom 02.07.2014; - Niederschrift „B.________“, undatiert. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA- ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin X.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin v.d. Rechtsanwältin Y.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST), nur Dispositiv, innert 10 Tagen 58 Bern, 19. Dezember 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 9. Mai 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 59