1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 4. April 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde: a. von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen im Februar/März 2013 in F.________, gemeinsam mit G.________, zum Nachteil von H.________ im Deliktsbetrag von CHF 18‘476.70 (Ziff. I.B.2. der Anklageschrift); b. von der Anschuldigung der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen zwischen dem 27. April 2011 und dem 6. August 2014 in Bern als Geschäftsführer der C.__