Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) erstreckt sich der Honorarrahmen in Strafrechtssachen im Rechtsmittelverfahren, welchem Urteile eines Einzelgerichts zu Grunde liegen, auf 50% des Rahmens des erstinstanzlichen Verfahrens und beträgt mithin vorliegend minimal CHF 50.00 bis maximal CHF 12‘500.00. Die Kammer erachtet den von Rechtsanwalt B.________ angegebenen Aufwand als gerade noch angemessen. Ihm ist somit für das oberinstanzliche Verfahren ein amtliches Honorar von CHF 5‘197.40 auszurichten.