kann (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.). Nach dem für den Kanton Bern massgeblichen Kreisschreiben des Obergerichts vom November 2016 ist von einem Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern). Die Entschädigung entspricht dabei höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG). Gemäss Art.