Ad obere Instanz: Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 22.7 Stunden geltend (amtliches Honorar inkl. Auslagen und MWST: CHF 5‘197.40). Nach Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen sind.