36 24.3 Entschädigung amtliche Verteidigung Ad erste Instanz: Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Berufungsführers, Rechtsanwalt B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7‘739.30 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Diese Honorarfestsetzung, die dem Antrag der Verteidigung vollumfänglich entsprach, ist unangefochten geblieben.